Rz. 3

Innerhalb des Grundsteuergesetzes sind die Tatbestände zu den Steuerbefreiungen in den §§ 3, 4 GrStG i. V. m. §§ 5-8 GrStG abschließend geregelt (Enumerationsprinzip).

§ 3 GrStG normiert sachliche Steuerbefreiungen für den inländischen Grundbesitz (§ 2 GrStG) bestimmter Rechtsträger. Zu den begünstigten Rechtsträgern gehören insbesondere juristische Personen des öffentlichen Rechts, gemeinnützige Körperschaften und öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften. Die Steuerbefreiungen nach § 4 GrStG sind lediglich subsidiärer Natur. Sie haben regelmäßig nur für solche Eigentümer Bedeutung, die nicht schon nach § 3 GrStG begünstigt sind (z. B. private Eigentümer).

Die §§ 5-8 GrStG normieren keine eigenen Befreiungstatbestände. Sie enthalten vielmehr notwendige Ergänzungen zu §§ 3 und 4 GrStG mit überwiegend einschränkendem Charakter.

Nach §§ 7 und 8 GrStG treten die Steuerbefreiungen nach den §§ 3 und 4 GrStG nur ein, soweit der inländische Grundbesitz unmittelbar für die dort genannten steuerbegünstigten Zwecke benutzt wird. Grundbesitz, der zu Wohnzwecken benutzt wird, unterliegt nach § 5 GrStG grundsätzlich der Grundsteuer. Land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundbesitz ist nach § 6 GrStG ebenfalls regelmäßig nicht grundsteuerbefreit.

Trotz des umfangreichen Steuerbefreiungskatalogs in §§ 3, 4 GrStG werden Befreiungen von der Grundsteuer nicht großzügig gewährt. Die Befreiungsvorschriften sind vielmehr – auch i. S. d. Realsteuercharakters der Grundsteuer (§ 2 GrStG Rz. 1) – eng auszulegen.

Die Gläubiger der Grundsteuer, die Gemeinden, sind nicht befugt, eigenständig Steuerbefreiungen einzuführen oder abzuschaffen. Weder mit der Gemeinde noch mit den Finanzbehörden kann der Steuerschuldner eine Vereinbarung über die Steuerpflicht treffen. Eine derartige Steuervereinbarung wäre nichtig.[1] Eine Verständigung mit den Finanzbehörden im Rahmen der Sachverhaltsermittlung, z. B. über einzelne Befreiungstatbestandsmerkmale, ist hingegen zulässig.[2]

Die Befreiungsvorschriften für inländischen Grundbesitz im Grundsteuerrecht bezwecken insbesondere die Förderung des Gemeinwohls. Teilweise beruhen sie auch auf historischen Gründen, wie beispielsweise die Grundsteuerbefreiung für kirchliche Dienstgrundstücke i. S. d. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 GrStG (Rz. 84).

 

Rz. 4

Einstweilen frei

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