Rz. 1

Die Fälligkeit von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis richtet sich gem. § 220 Abs. 1 AO nach den Vorschriften der Steuergesetze.

Die Fälligkeit der Grundsteuer setzt stets die Festsetzung der Grundsteuer bzw. des nach § 9 Abs. 2 GrStG abstrakt entstandenen Grundsteueranspruchs durch Grundsteuerbescheid (§ 27 GrStG Rz. 10ff.) oder öffentliche Bekanntmachung (§ 27 GrStG Rz. 17) voraus.

In § 28 GrStG wird i. S. d. § 220 Abs. 2 S. 2 AO die Fälligkeit der nach § 27 GrStG festgesetzten Grundsteuer bestimmt. D.h. den Zeitpunkt, ab dem die Gemeinde als Steuergläubiger die Leistung der Grundsteuer vom Steuerschuldner fordern kann.

Die Fälligkeitsvorschrift des § 28 Abs. 1 GrStG regelt somit nicht die quartalsweise Fälligkeit der abstrakt entstandenen Grundsteuerforderung mit der Folge automatischen Anfalls von Säumniszuschlägen (§ 240 AO) auch ohne Steuerfestsetzung durch Steuerbescheid, sondern die Fälligkeit der festgesetzten Grundsteuer.[1]

Der Steuerschuldner hat den festgesetzten Jahresbetrag der Grundsteuer zu den Fälligkeitsterminen i. S. d. § 28 GrStG grundsätzlich in Teilbeträgen zu entrichten.

Die Zahlung des festgesetzten Jahresbetrages der Grundsteuer in Teilbeträgen nach § 28 GrStG ist von den Grundsteuer-Vorauszahlungen gem. § 29 GrStG, die der Steuerschuldner bis zur Bekanntgabe eines neuen Steuerbescheides zu den bisherigen Fälligkeitsterminen unter Zugrundelegung der zuletzt festgesetzten Jahressteuer zu entrichten hat, und der Nachentrichtung der Grundsteuer gem. § 31 GrStG zu unterscheiden (Rz. 8).

 

Rz. 2

einstweilen frei

[1] OVG NRW v. 9.8.2012, 14 A 2640/09, NRW NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW).

1.1 Regelungsgegenstand

 

Rz. 3

Die Vorschrift normiert die Fälligkeit für die Grundsteuer, d. h. die Zeitpunkte, ab dem die Gemeinde als Steuergläubiger die Entrichtung der Grundsteuer vom Steuerschuldner (§ 10 GrStG) verlangen kann.

Grundsätzlich ist der festgesetzte Jahresbetrag der Grundsteuer in Teilbeträgen zu je einem Viertel am 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11. zu entrichten. Bei bestimmten Kleinbeträgen können die Gemeinden hiervon abweichend bestimmen, dass der Jahresbetrag am 15.8. in voller Höhe oder am 15.2. und 15.8. jeweils in halber Höhe zu entrichten ist. Letztlich kann der Jahresbetrag der Grundsteuer – ungeachtet seiner Höhe – auf Antrag des Steuerschuldners am 1.7. in voller Höhe entrichtet werden.

Die Fälligkeitstermine nach § 28 GrStG schließen jedoch nicht aus, dass durch einen Grundsteuerbescheid ein eigener Fälligkeitstermin festgelegt wird. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Grundsteuer für die Vergangenheit festgesetzt oder nacherhoben werden muss. Die Fälligkeit ergibt sich in diesen Fällen unmittelbar aus dem Grundsteuerbescheid. Die Fälligkeit kann gem. § 220 Abs. 2 S. 2 AO nicht vor der Bekanntgabe des Grundsteuerbescheides eintreten.[1]

 

Rz. 4

einstweilen frei

[1] Troll/Eisele, GrStG, 12. Auflage 2021, § 28 GrStG, Rz. 5.

1.2 Rechtsentwicklung

 

Rz. 5

Die Fälligkeit der Grundsteuer war vormals in § 22 des Grundsteuergesetzes vom 10.8.1951[1], geregelt. Diese Regelungen wurden nur teilweise in die Neufassung des Grundsteuergesetzes vom 7.8.1973[2] überführt.[3]

Abweichend von der bisherigen Rechtslage wurde insbesondere nur die Zahlung des Jahresbetrags der Grundsteuer in Vierteljahresraten, aber nicht in Monatsraten übernommen. Nach bisherigem Recht konnten die Gemeinden bestimmen, ob die Grundsteuer in monatlichen oder vierteljährlichen Raten zu entrichten war. Im Interesse der Verwaltungsvereinfachung war zum Zeitpunkt der Neufassung des GrStG 1973 jedoch die Zahlung in vierteljährlichen Raten die Regel. Demgemäß wurden auch in § 28 Abs. 1 GrStG die vierteljährlichen Zahlungen am 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11. verbindlich vorgeschrieben. Die genannten Zahlungstermine wurden deshalb gewählt, um Überschneidungen mit den „großen Steuerterminen“[4] am 10.3., 10.6., 10.9. und 10.12. zu vermeiden.

Des Weiteren ist die bisher nach § 22 Abs. 2 GrStG 1951 bestehende Möglichkeit, dass die Gemeinden ihre Zahlungstermine abweichend bestimmen können, nicht übernommen worden. Nach der seinerzeitigen Auffassung des Gesetzgebers lasse sich bei der Erhebung der Realsteuern durch den Einsatz elektronischer Datenverarbeitungsanlagen eine erhebliche Verwaltungsvereinfachung erzielen. Der Einsatz derartiger Anlagen sei aber nur dann rentabel, wenn er für eine größere Anzahl von Gemeinden gemeinsam erfolgen kann. Es sei daher notwendig, dass die Grundsteuer von allen Gemeinden an einheitlichen Terminen erhoben werde.

Die bisherigen Zahlungstermine für Kleinbeträge, die angemessen erhöht wurden, wurden in § 28 Abs. 2 GrStG hingegen beibehalten. Im parlamentarischen Verfahren wurde § 28 Abs. 2 GrStG als Kann-Vorschrift bzw. als Wahlrecht für die Gemeinden ausgestaltet. Damit wurde einem Anliegen der Gemeinden entsprochen, die in der Kleinbetragsregelung keine Verwaltungserleichterung sahen, soweit die Grundsteuer mit Datenverarbeitungsanlagen veranlagt wird.[5]

Die Regelung in § 28 Abs. 3 GrStG, wonach die Gemeinde dem Eigentümer auf Antrag zu ...

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