Rz. 5

Die Vorschrift in der Neufassung des Grundsteuergesetzes vom 7.8.1973[1] hat weitgehend den Regelungsinhalt aus § 21 des Grundsteuergesetzes vom 10.8.1951[2] sowie §§ 2, 4 des Einführungsgesetzes zu den Realsteuergesetzen (EinfGRealStG) vom 1.12.1936[3], in der Fassung des Gesetzes vom 21.12.1951[4] in sich aufgenommen.

In §§ 25, 26 GrStG wurden sämtliche bundesrechtlichen Vorschriften zusammengefasst, die von den Gemeinden bei der Festsetzung des Hebesatzes für die Grundsteuer zu beachten sind. Die nach vormaligen Recht bestehende Möglichkeit, anstelle von Beiträgen oder Gebühren für kommunale Leistungen, z. B. Kanalisation oder Müllabfuhr, einen Zuschlag zur allgemeinen Grundsteuer zu erheben (sog. Grundsteuermehrbelastung), wurde hierbei nicht übernommen.[5]

 

Rz. 6

Nach der Neufassung des Grundsteuergesetzes vom 7.8.1973 (Rz. 5) wurde die Vorschrift erstmals durch das Gesetz zur Änderung des Grundsteuergesetzes zur Mobilisierung von baureifen Grundstücken für die Bebauung vom 30.11.2019[6] geändert. Hierbei wurde der Vorschrift insbesondere ein neuer Absatz 5 hinzugefügt, der den Gemeinden die Möglichkeit einräumt, aus städtebaulichen Gründen für baureife Grundstücke einen gesonderten Hebesatz festzusetzen (sog. Grundsteuer C). Absatz 4 der Vorschrift wurde einerseits redaktionell und anderseits durch einen Hinweis auf den neuen Absatz 5 geändert.[7]

Wenngleich das Gesetz zur Änderung des Grundsteuergesetzes zur Mobilisierung von baureifen Grundstücken für die Bebauung vom 30.11.2019 im Rahmen des Gesetzespakets zur Reform der Grundsteuer[8] vom Bundestag verabschiedet wurde, steht es nicht in unmittelbaren Zusammenhang mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts v. 10.4.2018[9] über die Verfassungsmäßigkeit der Einheitsbewertung. Der Wille, Baulandmobilisierung durch steuerliche Maßnahmen zu verbessern, geht bereits auf den Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD für die 19. Legislaturperiode vom 12.3.2018 zurück.

Nach Art. 2 das Gesetz zur Änderung des Grundsteuergesetzes zur Mobilisierung von baureifen Grundstücken für die Bebauung vom 30.11.2019 tritt dieses Änderungsgesetz am 1.1.2025 in Kraft. Nach § 37 Abs. 3 GrStG ist § 25 Abs. 4 und 5 GrStG in der am 1.1.2025 geltenden Fassung erstmals bei der Hauptveranlagung auf den 1.1.2025 anzuwenden.

Unabhängig davon ist § 25 GrStG i. d. F. des Grundsteuer-Reformgesetzes v. 26.11.2019[10] gem. § 37 Abs. 1 GrStG für die Grundsteuer ab dem Kj. 2025 anzuwenden. Für die Grundsteuer bis einschließlich des Kj. 2024 findet § 25 GrStG i. d. F. des Grundsteuergesetzes v. 7.8.1973[11], zuletzt geändert durch Artikel 38 des Jahressteuergesetzes 2009 v. 19.12.2008[12], nach § 37 Abs. 2 GrStG weiter Anwendung.

 

Rz. 7

einstweilen frei

[1] BGBl I 1973, 965.
[2] BGBl I 1951, 519.
[3] RGBl 1936, 961.
[4] BGBl I 1951, 996.
[5] S. Gesetzesbegründung zu §§ 25, 26 GrStG, BT-Drs. VI/3418 v. 4.5.1972, 91.
[6] BGBl I 2019, 1875.
[7] S. Gesetzesbegründung zu Artikel 1, BT-Drs. 11086 v. 25.6.2019, 8, sowie Bericht des Finanzausschusses, BT-Drs. 19/14159 v. 17.10.2019, 11.
[8] Gesetzespaket aus dem Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Art. 72, 105 und 125b) v. 15.11.2019, BGBl I, 1546, dem Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz – GrStRefG) v. 26.11.2019 BGBl I, 1794, und dem Gesetz zur Änderung des Grundsteuergesetzes zur Mobilisierung von baureifen Grundstücken für die Bebauung v. 30.11.2019, BGBl I 2019, 1875.
[10] Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz – GrStRefG) v. 26.11.2019, BGBL I 2019, 1794.
[11] BGBl I 1973, 965.
[12] BGBl I 2008, 2794.

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