Rz. 12

§ 23 Abs. 2 GrStG enthält eine spezielle Änderungsvorschrift für Zerlegungsbescheide, wenn sich die Zerlegungsgrundlagen ändern, ohne dass der Grundsteuerwert fortgeschrieben oder nachträglich festgestellt wird. Die Zerlegungsanteile sind in diesen Fällen nach dem Stand vom 1. Januar des folgenden Jahres neu zu ermitteln, wenn wenigstens bei einer Gemeinde der neue Anteil um mehr als ein Zehntel, mindestens aber um 10 EUR vom bisherigen Anteil abweicht.

Zu den Zerlegungsgrundlagen, die sich ändern können, ohne dass der Grundsteuerwert fortgeschrieben oder nachträglich festgestellt wird, gehören insbesondere die auf die einzelnen Gemeinden entfallenden Flächengrößen. Etwa durch Änderungen der Gemeindegrenzen (Rz. 5) oder eine Neugliederung des Gemeindegebiets kann sich der Anteil nach der Flächengröße einzelner Gemeinden am Grundsteuermessbetrag ändern, ohne dass dies zu einer Wertfortschreibung des Grundsteuerwerts führt. Erstreckt sich der Steuergegenstand nach einer Eingemeindung nicht mehr auf mehrere Gemeinden ist der Zerlegungsbescheid allerdings aufzuheben (§ 22 GrStG Rz. 11).

Die Zerlegungsgrundlagen können sich ohne Fortschreibung oder Nachfeststellung des Grundsteuerwerts auch ändern, wenn sich Beteiligten nach erfolgter Zerlegung nach Einigung i. S. d. § 22 Abs. 3 S. 2 GrStG auf einen anderen Aufteilungsmaßstab verständigen. Entsprechendes gilt, wenn die Einigung aufgehoben wird.

In Fällen, in denen sich zwar der Steuermessbetrag ändert, aber nicht der Grundsteuerwert, wie z. B. nach dem Wegfall der Voraussetzungen für eine Grundsteuervergünstigung nach § 15 Abs. 2 bis 5 GrStG (§ 17 GrStG Rz. 16), bedarf es – aufgrund der Änderungsmöglichkeit nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO – der Änderungsvorschrift nach § 23 Abs. 2 GrStG de facto jedoch nicht.[1]

Eine Änderung der Zerlegung unterbleibt, wenn zwar die Änderungsgrenzen nach § 23 Abs. 2 GrStG überschritten werden, nicht aber der Mindestzerlegungsanteil nach § 22 Abs. 4 GrStG (§ 22 GrStG Rz. 20) erreicht wird.

Wenngleich ein Antrag zulässig ist, hat die Änderung der Zerlegung von Amts zu erfolgen.[2]

[1] Ebenso Bock in Grootens, GrStG, § 23 GrStG Rz. 24.
[2] Troll/Eisele, GrStG, 12. Auflage 2021, § 23 GrStG Rz. 3; Bock in Grootens, GrStG, § 23 GrStG Rz. 27.

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