Rz. 5

Im Rahmen der Neufassung des Grundsteuergesetzes vom 7.8.1973[1] hat die Vorschrift den Regelungsinhalt aus § 18 des Grundsteuergesetzes vom 10.8.1951[2] und § 35 der Grundsteuer-Durchführungsverordnung (GrStDV) vom 29.1.1952 in sich aufgenommen.

Nach Ansicht des Gesetzgebers kann die Zerlegung des Steuermessbetrags jeweils nur auf den Zeitpunkt durchgeführt werden kann, auf den auch der maßgebende Einheitswert[3] festgestellt worden ist. Die Verhältnisse von diesem Zeitpunkt bleiben auch dann maßgebend, wenn sich zwischenzeitlich Änderungen ergeben haben, die wegen Nichterreichung der erforderlichen Wertgrenzen nicht zu einer Fortschreibung führen. Eine andere Rechtslage bestehe allerdings, wenn sich die Grundlagen für die Zerlegung, z. B. durch Änderung der Gemeindegrenzen oder in Umlegungsfällen, ändern. Hier soll auf den Beginn des Kalenderjahrs, das der Änderung folgt, eine neue Zerlegung durchgeführt werden, wenn wenigstens bei einer Gemeinde der neue Anteil um mehr als ein Zehntel, mindestens aber um 20 DM, von ihrem bisherigen Anteil abweicht. Die Bagatellgrenze wurde hierbei gegenüber der bisherigen Regelung (§ 35 GrStDV) erhöht und der Bagatellgrenze in § 22 GrStG angepasst.[4]

Nach der Neufassung des Grundsteuergesetzes vom 7.8.1973 wurde die Vorschrift lediglich im Rahmen des Gesetzes zur Umrechnung und Glättung steuerlicher Euro-Beträge vom 19.12.2000[5] geändert. Hierbei wurde in § 23 Abs. 2 GrStG die Angabe "zwanzig Deutsche Mark" durch die Angabe "zehn Euro" ersetzt.

 

Rz. 6

Im Rahmen des Grundsteuer-Reformgesetzes vom 26.11.2019[6] wurde in der Vorschrift lediglich der Begriff des Einheitswerts durch den neuen bewertungsrechtlichen Begriff des Grundsteuerwerts ersetzt.[7]

§ 23 GrStG i. d. F. des Grundsteuer-Reformgesetzes v. 26.11.2019 ist gem. § 37 Abs. 1 GrStG für die Grundsteuer ab dem Kalenderjahr 2025 anzuwenden. Für die Grundsteuer bis einschließlich des Kalenderjahres 2024 findet § 23 GrStG i. d. F. des Grundsteuergesetzes v. 7.8.1973[8], zuletzt geändert durch Art. 38 des Jahressteuergesetzes 2009 v. 19.12.2008[9], nach § 37 Abs. 2 GrStG weiter Anwendung.

 

Rz. 7

einstweilen frei

[1] BGBl I 1973, 965.
[2] BGBl I 1951, 519.
[3] Für die Grundsteuer ab dem Kj. 2025 werden anstelle von Einheitswerten Grundsteuerwerte festgestellt.
[4] S. Gesetzesbegründung zu § 23 GrStG, BT-Drs. VI/3418 v. 4.5.1972, 90.
[5] BGBl I 2000, 1790.
[6] Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz – GrStRefG) v. 26.11.2019, BGBl I 2019, 1794.
[7] S. Gesetzesbegründung zu Art. 3 Nr. 24, § 23 Abs. 2 GrStG, BT-Drs. 19/11085 v. 25.6.2019, 127.
[8] BGBl I 1973, 965.
[9] BGBl I 2008, 2794.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge