Rz. 5
Die Vorschrift in der Neufassung des Grundsteuergesetzes vom 7.8.1973[1] hat den Regelungsinhalt aus § 15 des Grundsteuergesetzes vom 10.8.1951[2] und § 34 der Grundsteuer-Durchführungsverordnung (GrStDV) vom 29.1.1952[3] in sich aufgenommen.
Während die Regelung in § 18 Abs. 1 GrStG eng mit der Institution der Nachfeststellung des Einheitswerts[4] korrespondiert, werden in Absatz 2 der Vorschrift Fälle geregelt, in denen die Nachveranlagung unabhängig von dem Einheitswertverfahren durchgeführt werden muss. Zu weiteren Einzelheiten verwies der Gesetzgeber auf seine Begründung zu § 17 GrStG (§ 17 GrStG Rz. 5).[5]
Rz. 6
Im Rahmen des Grundsteuer-Reformgesetzes vom 26.11.2019[6] wurde in § 18 Abs. 1 GrStG infolge der Ablösung der Einheitsbewertung durch die Grundsteuerbewertung ein Verweis ins Bewertungsgesetz angepasst.[7] Hierbei wurde offensichtlich übersehen, dass in § 18 Abs. 2 und Abs. 3 S. 2 Nr. 1 GrStG noch auf den Einheitswert anstelle des Grundsteuerwertes Bezug genommen wurde. Der Begriff des Einheitswerts wurde in diesen Vorschriften erst im Wege des Jahressteuergesetzes 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020[8] durch den ab dem 1.1.2025 maßgeblichen neuen bewertungsrechtlichen Begriff des Grundsteuerwerts ersetzt.[9]
§ 18 GrStG i. d. F. des Grundsteuer-Reformgesetzes v. 26.11.2019, einschließlich der Änderung durch das Jahressteuergesetz 2020 v. 21.12.2020, ist gem. § 37 Abs. 1 GrStG für die Grundsteuer ab dem Kj. 2025 anzuwenden. Für die Grundsteuer bis einschließlich des Kj. 2024 findet § 18 GrStG i. d. F. des Grundsteuergesetzes v. 7.8.1973[10], zuletzt geändert durch Artikel 38 des Jahressteuergesetzes 2009 v. 19.12.2008[11], nach § 37 Abs. 2 GrStG weiter Anwendung.
Rz. 7
einstweilen frei
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