Rz. 20

[Autor/Stand] Die Grundlagen für die Zerlegung können sich auch ohne Fortschreibung oder Nachfeststellung des Einheitswerts bzw. Grundsteuerwerts ändern. Das Gesetz sieht hier unter bestimmten Voraussetzungen eine Neuermittlung der Zerlegungsanteile vor.[2] Änderungen nach § 23 Abs. 2 GrStG betreffen sowohl Betriebe der Land- und Forstwirtschaft als auch Grundstücke.[3] Es kommen verschiedene Fallkonstellationen in Betracht. Das betrifft einerseits die Änderung der Gemeindegrenzen, durch die sich die Flächenanteile der einzelnen Gemeinden ändern können. Es kann aber auch der Fall auftreten, dass sich der Steuergegenstand nach der Neugliederung des Gemeindegebiets nicht mehr auf mehrere Gemeinden bezieht, sodass der Zerlegungsbescheid aufzuheben ist (vgl. § 22 GrStG Rz. 10). Neben der Neuordnung der Gemeindegrenzen können sich Änderungen durch Flächenumlegungen ergeben.[4]

 

Rz. 21

[Autor/Stand] Da die Zerlegung bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben nach § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 GrStG grundsätzlich nach Flächengrößen vorzunehmen ist, können sich auch in diesem Fall die Flächenanteile zwischen den Gemeinden verschieben, wodurch eine neue Zerlegung erforderlich werden kann.[6] Des Weiteren ist eine Änderung der Zuordnung des Wohnungswerts zu einer anderen Gemeinde möglich.[7] Im künftig geltenden Recht umfasst der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft in den alten Ländern nicht mehr den Wohnteil, so dass ab 2025 der erste Teil der Zerlegung für diese wirtschaftlichen Einheiten entfällt (vgl. § 22 GrStG Rz. 21). Auch der Fall, bei dem eine Neuveranlagung nach Wegfall einer Grundsteuerermäßigung durchgeführt wird, ist zu bedenken.[8] Schließlich gibt es die in § 22 Abs. 1 Satz 3 GrStG geregelte Einigung der Gemeinden mit dem Steuerschuldner über die Zerlegungsanteile (vgl. § 22 GrStG Rz. 43 ff.) als weiteren Anwendungsfall für die Regelung des § 23 Abs. 2 GrStG.

 

Rz. 22

[Autor/Stand] § 23 Abs. 2 GrStG ordnet für diese Fälle an, dass die Zerlegungsanteile nach dem Stand vom 1. Januar des folgenden Jahres neu zu ermitteln sind.

 

Rz. 23

[Autor/Stand] Voraussetzung für die neue Ermittlung der Zerlegungsanteile ist das Überschreiten einer relativen Grenze und das Erreichen eines Mindestbetrags der Abweichung. Erforderlich ist, dass wenigstens bei einer Gemeinde der neue Anteil um mehr als ein Zehntel, mindestens aber um zehn Euro von ihrem bisherigen Anteil abweicht.[11] Maßgebend ist somit der Zerlegungsanteil, der der Gemeinde zuzuweisen gewesen wäre, wenn die Mindestgrenze nicht bestanden hätte.[12]

[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.01.2021
[2] Vgl. Schneider, § 23 GrStG Rz. 3; Kühnold in Lippross/Seibel, Basiskommentar Steuerrecht, § 23 GrStG Rz. 2, spricht unzutreffend von einer Möglichkeit zur Änderung.
[3] Vgl. Schneider, § 23 GrStG Rz. 3.
[4] Vgl. Roscher, eKommentar, § 23 GrStG Rz. 3.
[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.01.2021
[6] Vgl. Schneider, § 23 GrStG Rz. 3.
[7] Vgl. Troll/Eisele12, § 23 GrStG Rz. 3.
[8] Vgl. Roscher, eKommentar, § 23 GrStG Rz. 9.
[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.01.2021
[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.01.2021
[11] Kühnold in Lippross/Seibel, Basiskommentar Steuerrecht, § 23 GrStG Rz. 2 nennt unzutreffend eine Grenze von mindestens 10 %.
[12] Vgl. Schneider, § 23 GrStG Rz. 3.

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