Rz. 8

[Autor/Stand] Eine Zerlegung des Steuermessbetrags war bereits im Grundsteuergesetz 1951 geregelt. § 23 i.d.F. des Gesetzes zur Reform des Grundsteuerrechts v. 7.8.1973[2] hat den Regelungsinhalt aus § 18 GrStG 1951 und § 35 GrStDV 1952 aufgenommen. Auf die Kommentierung der Rechtsentwicklung zu § 22 GrStG wird hingewiesen (vgl. § 22 GrStG Rz. 13 ff.).

 

Rz. 9

[Autor/Stand] § 23 GrStG i.d.F. durch das Grundsteuer-Reformgesetz 2019[4] legt wie bisher den Zerlegungsstichtag fest und unterscheidet unverändert zwei Fallkonstellationen. Es wurde nur die Bezugnahme auf den Einheitswert durch den neuen bewertungsrechtlichen Begriff des Grundbesitzwerts ersetzt. Der Norminhalt hat sich nicht geändert. Die veraltete Schreibweise wurde im Gegensatz zu anderen Normen hier nicht angepasst. Auch ist eine betragsmäßige Anpassung des Schwellenwerts in § 23 Abs. 2 GrStG trotz der seit dem Steuer-Euroglättungsgesetz vergangenen zwei Jahrzehnte auch 2019 unterblieben. De facto hat keine Anpassung seit der Neufassung des GrStG 1973 stattgefunden, denn damals wurde bereits ein Schwellenwert von zwanzig Deutsche Mark festgelegt. Schon damals hat der Gesetzgeber den Wert als Bagatellgrenze bezeichnet.[5] Die niedrige Absolutgrenze führt auch bei geringfügigen Änderungen zu einem nicht vertretbaren Verwaltungsaufwand. Gestiegene Planungs-, Befolgungs- und Erhebungskosten werden vom Gesetzgeber bislang ignoriert.[6] Eine ähnlich kleinteilige, nicht mehr zeitgemäße Regelung findet sich bei der Gewerbesteuerzerlegung mit § 34 Abs. 3 GewStG.[7]

 

Rz. 10– 14

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.01.2021
[2] BGBl. I, 965.
[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.01.2021
[4] Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz – GrStRefG) v. 26.11.2019, BGBl. I, 1794.
[5] Vgl. Entwurf eines Zweiten Steuerreformgesetzes, Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 4.5.1972, BT-Drucks. VI/3418, 90.
[6] Vgl. Marx u.a., Unternehmensbesteuerung3, 2018, 20.
[7] Vgl. Baldauf in Blümich, § 34 GewStG Rz. 5.
[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.01.2021

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