Rz. 12

[Autor/Stand] Das Steuermessbetragsverfahren dient der Ermittlung und Festsetzung des Steuermessbetrags durch Steuermessbescheid. Die Zerlegung ist diesem Verfahrensteil zugeordnet.[2] Über die Zerlegung ergeht ein besonderer Bescheid (Zerlegungsbescheid). Zerlegungsfälle werden vor allem bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben erforderlich sein. In der Begründung des Regierungsentwurfs zum GrStG 1973 wurde ausgeführt, dass die Zerlegung insb. bei Betrieben in den sog. Realteilungsgebieten notwendig sei.[3] Dem kann nicht gefolgt werden, da die Realteilung zur Aufteilung des Grundbesitzes unter den Erben und damit tendenziell zu kleineren, nicht gemeindeübergreifenden Einheiten führt.

 

Rz. 13

[Autor/Stand] Schon die Zusammenlegung zahlreicher kleiner Gemeinden zu Großgemeinden im Rahmen der Gebietsreformen in den siebziger Jahren des 20. Jahrhunderts mit der Folge einer stark abnehmenden Gesamtzahl der Gemeinden,[5] hat die Bedeutung der Zerlegung im Laufe der Jahre reduziert.[6] Weitere Gebietsreformen fanden in den 1990er Jahren und im ersten Jahrzehnt des neuen Jahrtausends statt, die zu zahlreichen Fusionen mit der Folge einer stark abnehmenden Gesamtzahl der Gemeinden geführt. Lag die Gesamtzahl der Gemeinden im Jahr 2002 noch bei rd. 14.600, gibt es aktuell nur noch etwa 11.000 Kommunen.

 

Rz. 14

[Autor/Stand] Die Zerlegung kann nach § 24 GrStG durch den Steuerausgleich ersetzt werden.[8] Beim Steuerausgleich wird im ersten Schritt der gesamte Steuermessbetrag der Gemeinde zugeteilt, in der der wertvollste Teil des Steuergegenstandes liegt (Sitzgemeinde). An dem Steueraufkommen der Sitzgemeinde werden die übrigen Gemeinden im zweiten Schritt beteiligt, mit dem Ziel ein Ergebnis zu erreichen, das der Zerlegung nahekommt.

 

Rz. 15– 19

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.01.2021
[3] Vgl. Groscher, eKommentar, § 22 GrSrG Rz. 3.
[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.01.2021
[5] Vgl. Mehde in Maunz/Dürig, GG, Kommentar, Art. 28 GG Rz. 152.
[6] Vgl. Kühnold in Lippross/Seibel, BKSt, § 22 GrStG Rz. 2.
[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.01.2021
[8] Vgl. Steinberg, HWStR2, Zerlegung, 1655.
[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.01.2021

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