Rz. 14

Rz. 14

In § 18 Abs. 3 GrStG werden die Veranlagungszeitpunkte bei einer Nachveranlagung der Steuermessbeträge geregelt.

Der Nachveranlagung sind gem. § 18 Abs. 3 S. 1 GrStG die Verhältnisse im Nachveranlagungszeitpunkt zugrunde zu legen. Entsprechend dem Stichtagsprinzip bei der Grundsteuer nach § 9 Abs. 1 GrStG (§ 9 Abs. 1 GrStG Rz. 10 ff.), kommt es hierbei jeweils auf die Verhältnisse zu Beginn eines Kj. an. Änderungen während eines Kj. können sich daher erst auf den Beginn des nächsten Kj. auswirken. Bescheide über die Nachveranlagung von Steuermessbeträgen können gem. § 21 GrStG aber bereits vor dem jeweiligen Nachveranlagungszeitpunkt erlassen werden.

Wird der Steuermessbetrag infolge einer Nachfeststellung des Grundsteuerwerts nach § 18 Abs. 1 GrStG nachträglich festgesetzt, ist der Nachveranlagungszeitpunkt gem. § 18 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 GrStG der Beginn des Kj., auf den der Grundsteuerwert nachträglich festgestellt wird. Der Nachveranlagungszeitpunkt ist daher mit dem Nachfeststellungszeitpunkt nach § 223 Abs. 2 S. 2 BewG identisch. Der Nachveranlagung wird i. S. d. § 13 S. 2 GrStG der Grundsteuerwert zugrunde gelegt, der auf den Nachfeststellungszeitpunkt festgestellt wurde.

Bei einer Nachveranlagung nach § 18 Abs. 2 GrStG infolge des Wegfalls der Steuerbefreiung für den Steuergegenstand ist der Nachveranlagungszeitpunkt gem. § 18 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 S. 1 GrStG der Beginn des Kj., der auf den Wegfall der Steuerbefreiung folgt. Hierbei ist nach § 18 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 S. 2 GrStG § 16 Abs. 3 GrStG entsprechend anzuwenden. D. h., ist die Festsetzungsfrist für das Kj., auf dessen Beginn die Nachveranlagung durchgeführt werden müsste, bereits abgelaufen, kann eine rückwirkende Nachveranlagung – entsprechend zu § 16 Abs. 3 GrStG – unter Zugrundelegung der Verhältnisse vom Nachveranlagungszeitpunkt noch auf den Beginn des Kj. durchgeführt werden, für das die Festsetzungsfrist für die Grundsteuer nach §§ 169 ff. AO noch nicht abgelaufen ist (§ 16 GrStG Rz. 14). Der Nachveranlagung wird der am Nachveranlagungszeitpunkt bereits festgestellte und für die Berechnung der Grundsteuer i. S. d. § 13 S. 2 GrStG maßgebende Grundsteuerwert zugrunde gelegt.

Eine Befreiung von der Grundsteuer kann auch durch eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung wegfallen. Die Nachveranlagung wirkt in diesem Zusammenhang zuungunsten des Steuerpflichtigen und kann daher – unter Beachtung des Vertrauensschutzes i. S. d. § 176 AO – erst auf den Beginn des Kj., das der Bekanntgabe der Entscheidung folgt, durchgeführt werden (§ 17 GrStG Rz. 17).[1]

 

Rz. 15

einstweilen frei

[1] RFH v. 3.9.1941, III 115/41, RFHE 51, 58, und RStBl 1941, 77.

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