Rz. 23

Durch § 232 Abs. 2 S. 2 BewG wird fingiert, dass auch die entgeltliche (Verpachtung) oder unentgeltliche Nutzungsüberlassung eines – ganzen – Betriebes der Land- und Forstwirtschaft (z. B. bei Betriebsverpachtung im Ganzen) oder Teilen davon (z. B. bei parzellenweiser Verpachtung von Flächen) zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken als Fortsetzung der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit des Überlassenden (in der Regel des Eigentümers der Flächen) gilt.[1] Durch die fiktiv unterstellte Selbstbewirtschaftung der Flächen wird der verpachtete und der aktiv bewirtschaftete Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gleichgestellt.

Im Interesse der Verwaltungsvereinfachung wird somit im Gegensatz zur Einheitsbewertung auf die Unterscheidung zwischen aktiv wirtschaftenden Betrieben einschließlich etwaiger Ertragswertsteigerungen durch Zupachtflächen einerseits und Stückländereien sowie dauerhaft verpachteten Betrieben einschließlich etwaiger Ertragswertminderungen andererseits, sowie den damit verbundenen Abgrenzungsschwierigkeiten und Korrekturrechnungen bei besonders intensiven Nutzungen verzichtet.[2]

Infolgedessen kann auch eine Hofstelle, von der aus nur gepachtete Flächen bewirtschaftet werden, einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bilden, wenn entsprechende Wirtschaftsgebäude vorhanden sind.[3] Innerhalb einer Gemeinde verpachtete land- und forstwirtschaftliche Flächen in der Hand eines Eigentümers können aus Vereinfachungsgründen zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammengefasst werde.[4]

 

Rz. 24

Einstweilen frei

[2] Gesetzesbegründung zum Grundsteuer-Reformgesetz, zu Teil B (Land- und forstwirtschaftliches Vermögen), 3. Änderungen gegenüber der bisherigen Rechtslage, BT-Drs. 19/11085 v. 25.6.2019, 99.
[3] RFH v. 12.3.1931, III A 446/30, juris (RStBl 1931, 627); BFH v. 14.5.2004, II R 50/01, BStBl II 2004, 818; BFH v. 16.12.2009, II R 45/07, BStBl II 2011, 808 und BFH v. 9.3.2015, II 23/13, BStBl II 2016, 521.

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