Rz. 7

In § 250 BewG wird für die in § 249 BewG definierten Grundstücksarten der bebauten Grundstücke i. S. d. § 248 BewG die Anwendung des Ertragswertverfahren nach den §§ 252257 BewG oder des Sachwertverfahrens nach den §§ 258260 BewG bestimmt.

 

Rz. 8

einstweilen frei

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