Rz. 33

Nach § 249 Abs. 1 Nr. 7 BewG stellen bei der Bewertung bebauter Grundstücke auch gemischt genutzte Grundstücke eine Grundstücksart dar. In § 249 Abs. 8 BewG wird die Grundstücksart der gemischt genutzten Grundstücke definiert.

Gemischt genutzte Grundstücke sind nach § 249 Abs. 8 BewG Grundstücke, die einerseits sowohl Wohnzwecken als auch eigenen oder fremden betrieblichen (gewerblichen oder freiberuflichen) oder öffentlichen Zwecken dienen und anderseits nicht Ein- und Zweifamilienhäuser (Rz. 18ff. und 23), Mietwohngrundstücke (Rz. 25), Wohnungseigentum (Rz. 27), Teileigentum (Rz. 29) oder Geschäftsgrundstücke (Rz. 31) sind.

Gemischt genutzte Grundstücke sind mithin solche Grundstücke, die – gemessen an der Wohn- und Nutzfläche – zu mindestens 20 % (andernfalls Geschäftsgrundstück, Rz. 31) und zu höchstens 80 % (andernfalls Mietwohngrundstück, Rz. 25) Wohnzwecken dienen.[1] In Abgrenzung zu den Ein- und Zweifamilienhäusern kommt es insbesondere noch auf die Anzahl der im Gebäude vorhandenen Wohnungen an (Rz. 18ff, 23).

Trotz einer möglichen Wohnnutzung bis zu 80 % der Wohn- und Nutzfläche werden gemischt genutzte Grundstücke bei der Grundsteuerbewertung nicht der Gruppe der Wohngrundstücke (Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke und Wohnungseigentum) zugeordnet (Rz. 18).[2] Sie sind vielmehr wie die Nichtwohngrundstücke (Geschäftsgrundstücke, Teileigentum und sonstige bebaute Grundstücke) gem. § 250 Abs. 3 BewG im Sachwertverfahren zu bewerten.[3]

 

Rz. 34

einstweilen frei

[1] Zum Umkehrschluss s. A 249.8 S. 2 AEBewGrSt: Grundstücke, die zu mindestens 20 % und zu höchstens 80 % betrieblichen (gewerblichen oder freiberuflichen) oder öffentlichen Zwecken dienen.

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