Rz. 23

Nach § 249 Abs. 1 Nr. 2 BewG stellen bei der Bewertung bebauter Grundstücke auch Zweifamilienhäuser eine Grundstücksart dar. In § 249 Abs. 3 BewG wird das Zweifamilienhaus definiert.

Nach § 249 Abs. 3 S. 1 BewG sind Zweifamilienhäuser Wohngrundstücke, die 2 Wohnungen enthalten und kein Wohnungseigentum (Rz. 27) sind. Nach § 249 Abs. 3 S. 2 BewG gilt ein Grundstück auch dann als Zweifamilienhaus, wenn es zu weniger als 50 % der Wohn- und Nutzfläche zu anderen als Wohnzwecken mitbenutzt und dadurch die Eigenart als Zweifamilienhaus nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

Ein Zweifamilienhaus unterscheidet sich mithin nur durch die Anzahl der Wohnungen von einem Einfamilienhaus. Unter der Prämisse, dass bei Zweifamilienhäusern 2 Wohnungen i. S. d. § 249 Abs. 10 BewG in dem Gebäude vorliegen müssen, gilt daher die Kommentierung zu den Einfamilienhäusern entsprechend (Rz. 18ff.).

Da bei der Bestimmung der Anzahl der Wohnungen sämtliche Wohnungen zu berücksichtigen sind, sind u. a. auch Wohnungen des Hauspersonals sowie Wohnungen von untergeordneter Bedeutung mitzuzählen (Rz. 18). Somit gehören zur Grundstücksart Zweifamilienhäuser neben den typischen Zweifamilienhäusern mit 2 voneinander abgetrennten Wohnungen auch die Wohngrundstücke, die eine Hauptwohnung und eine Einliegerwohnung enthalten, wenn die Einliegerwohnung alle erforderlichen Merkmale einer bewertungsrechtlichen Wohnung i. S. d. § 249 Abs. 10 BewG erfüllt. Kann die Einliegerwohnung bewertungsrechtlich nicht als Wohnung angesehen werden, handelt es sich bei dem bebauten Grundstück um ein Einfamilienhaus, wenn die übrigen Voraussetzungen eines Einfamilienhauses erfüllt sind.[1]

 

Rz. 24

einstweilen frei

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