Rz. 35

Von den land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen nach § 234 Abs. 1 Nr. 1 BewG (Rz. 10, 15 ff.) werden im reformierten Bewertungsrecht die Nutzungsarten

abgegrenzt (Rz. 12).

Die vorgenannten Nutzungsarten werden in § 234 Abs. 3-6 BewG definiert (s. Rz. 39 ff.).

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