Rz. 35
Von den land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen nach § 234 Abs. 1 Nr. 1 BewG (Rz. 10, 15 ff.) werden im reformierten Bewertungsrecht die Nutzungsarten
- Abbauland (§ 234 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a),
- Geringstland (§ 234 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b),
- Unland (§ 234 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c) und
- Hofstelle (§ 234 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d)
abgegrenzt (Rz. 12).
Die vorgenannten Nutzungsarten werden in § 234 Abs. 3-6 BewG definiert (s. Rz. 39 ff.).
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