Rz. 17

Zur forstwirtschaftlichen Nutzung gehören alle Wirtschaftsgüter, die der Erzeugung und Gewinnung von Rohholz zu dienen bestimmt sind. Dies schließt auch die im Rahmen einer forstwirtschaftlichen Nutzung anfallenden Nebennutzungen, wie z. B. die Gewinnung von Schmuckreisig, Beeren und Pilze sowie die Jagdausübung, ein.[1]

Wirtschaftsgüter der forstwirtschaftlichen Nutzung sind insbesondere die der Holzerzeugung dienenden Flächen, die Waldbestockung, die Wirtschaftsgebäude und die stehenden und umlaufenden Betriebsmittel.[2] Zum normalen Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln der forstwirtschaftlichen Nutzung gehört z. B. eingeschlagenes Holz, dass den jährlichen Nutzungssatz nicht übersteigt (s. § 232 BewG Rz. 32).

Zur forstwirtschaftlichen Nutzung gehören auch Wildäcker und Wildwiesen, soweit sie nicht zur landwirtschaftlichen Nutzung (Rz. 15) oder zum Geringstland (Rz. 41) gehören. Die in einer Flur oder in einem bebauten Gebiet gelegene bodengeschätzten Flächen, die mit einzelnen Baumgruppen, Baumreihen oder mit Hecken bestockt sind oder die Baumschulen (eigene Nutzungsart innerhalb der gärtnerischen Nutzung i. S. d. § 234 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d Doppelbuchst. dd BewG) oder Weihnachtsbaumkulturen (sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzung gem. § 242 Abs. 2 Nr. 9 BewG) dienen, gehören hingegen nicht zur forstwirtschaftlichen Nutzung.[3] Dem Nutzungsteil Baumschulen sind auch forstliche Saat- und Pflanzkämpe zuzurechnen.[4]

Zum Grund und Boden der forstwirtschaftlichen Nutzung gehören alle Flächen, die dauernd der Rohholzerzeugung zu dienen bestimmt sind (Holzboden- und Nichtholzbodenflächen). Zur Holzbodenfläche rechnen neben bestockten Flächen auch Waldwege, Waldeinteilungs- und Sicherungsstreifen, wenn ihre Breite einschließlich der Gräben 5 m nicht übersteigt, und Flächen, die nur vorübergehend nicht bestockt sind (Blößen). Zur Nichtholzbodenfläche gehören die dem Transport und der Lagerung des Holzes dienenden Flächen (z. B. Waldwege und ständige Holzlagerplätze), soweit sie nicht zur Holzbodenfläche gerechnet werden.[5]

 

Rz. 18

Einstweilen frei

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