Rz. 30

Nach § 232 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 und 4 BewG gehören stehende Betriebsmittel und ein normaler Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln zu den Wirtschaftsgütern, die dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dauern zu dienen bestimmt sind.

Zu den Betriebsmitteln eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft gehören die Pflanzenbestände, die Vorräte, die Maschinen und Geräte sowie die Tierbestände nach Maßgabe der §§ 241 und 242 Abs. 2 BewG.[1] Der Begriff "Betriebsmittel" lässt sich infolgedessen mit lebendem und totem Inventar umschreiben.

Die Zweckbestimmung eines Gegenstandes ist für dessen Zurechnung zu den stehenden oder umlaufenden Betriebsmitteln eines landwirtschaftlichen Betriebes maßgebend.[2]

 

Rz. 31

Zu den stehenden Betriebsmitteln i. S. d. § 233 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BewG gehören jene Wirtschaftsgüter, die im Betrieb verbleiben und dauernd dazu bestimmt sind, dem Betriebszweck, d. h. der Erzeugung von pflanzlichen und tierischen Produkten, zu dienen. Dazu gehören z. B. Maschinen, Last- und Personenkraftwagen, Ackergeräte sowie das Zug- und Zuchtvieh, Milchkühe und Legehennen.[3]

Aus stehenden Betriebsmitteln werden nicht deshalb umlaufende Betriebsmittel, weil sie wegen Abnutzung oder Alters (z. B. Milchkühe) zum Verkauf anstehen.[4]

 

Rz. 32

Zu den umlaufenden Betriebsmitteln i. S. d. § 233 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 BewG gehören Wirtschaftsgüter, die entweder bei der Fortführung des Betriebs verbraucht (z. B. Saatgut, Düngemittel, Futtermittel) oder als Erzeugnisse des Betriebs verkauft werden (z. B. Getreide, Zuckerrüben, eingeschlagenes Holz, Gemüse und Zierpflanzen).[5]

Wenn Tiere zum Verkauf gezüchtet werden, liegen umlaufende Betriebsmittel vor. Werden Tiere hingegen wegen der Nutzung ihrer Erträge oder Leistungen gehalten, handelt es sich um stehende Betriebsmittel (Rz. 31).[6]

Nach § 232 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 BewG gehört jedoch nur ein normaler Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen. Als normal gilt gem. § 232 Abs. 3 S. 2 BewG ein Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln, der zur gesicherten Fortführung des Betriebs erforderlich ist. Dies bedeutet, dass eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung bis zur nächsten Ernte möglich ist. Hierbei kommt es i. S. d. § 235 Abs. 2 BewG auf den Stand am Ende des Wirtschaftsjahres an, das dem Feststellungszeitpunkt vorausgegangen ist.

Bei der Beurteilung, ob und inwieweit ein normaler Bestand vorliegt, sind die Besonderheiten der einzelnen Nutzungen zu beachten. So gehört z. B. bei der forstwirtschaftlichen Nutzung das eingeschlagene Holz zum Normalbestand, soweit es den jährlichen Nutzungssatz nicht übersteigt. Entsprechendes gilt für Schlachtvieh, das noch nicht verkaufsreif ist.[7] Bei Baumschulbetrieben sind die im Betrieb angezogenen Gewächse in vollem Umfang als Normalbestand anzusehen. Die Grenze des Normalbestands an umlaufenden Betriebsmitteln kann auch durch Zukäufe von zum Weiterverkauf bestimmten fertigen Erzeugnisse aus anderen Betrieben überschritten werden.[8]

Im Gegensatz zur Einheitsbewertung (§ 33 Abs. 3 Nr. 3 BewG) und zur Grundbesitzbewertung für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie der Grunderwerbsteuer (§ 158 Abs. 4 Nr. 4 BewG) enthält das für Zwecke der Grundsteuer reformierte Bewertungsrecht keine Regelung, wie die über den normalen Bestand hinausgehenden Bestände (Überbestände) zu berücksichtigen sind. Mangels gesetzlicher Regelung werden Überbestände somit i. S. d. einer typisierten Ertragswertermittlung für Zwecke der Grundsteuer nicht – mehr – erfasst. Insoweit hat die Abgrenzung zwischen normalen Bestand und Überbestand an umlaufenden Betriebsmitteln für Zwecke der Grundsteuer faktisch keine Bedeutung.[9]

[3] Wiegand in Rössler/Troll, BewG, zu § 232 BewG, Rz. 22.
[5] RFH v. 21.6.1934, III A 114/34, juris (RStBl 1934, 919).
[6] BFH v. 15.11.1984, IV R 181/83, BStBl II 1985, 156, und FG Nds. v. 22.11.2006, 2 K 414/01, EFG 2007, 1151.
[7] RFH v. 6.5.1943, III 108/42, juris (RStBl 1943, 783).
[8] Wiegand in Rössler/Troll, BewG, zu § 232 BewG, Rz. 24.
[9] Müller in Grootens, GrStG/BewG, 2. Auflage, zu § 232 BewG, Rz. 65.

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