(1) Alle fünf Jahre nach dem 1. Januar 2013 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie vor.

 

(2)[2]

(2) Alle zwei Jahre nach dem 1. Juli 2020 bewerten die Mitgliedstaaten und die Kommission die Relevanz des Anhangs IV und legt die Kommission dem Rat einen Bericht vor. Diesem Bericht wird gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt.

[1] Geändert durch Richtlinie (EU) 2018/822. Inkrafttreten am 25.6.2018. Anzuwenden ab dem 1.7.2020.
[2] Gestrichen durch Richtlinie (EU) 2023/2226. Inkrafttreten am 13.11.2023. Anzuwenden ab dem 1.1.2030.

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