Am 20.5.2021 wurde die Verordnung (EU) 2021/847 des EP und des Rates zur Aufstellung des Programms "Fiscalis" für die Zusammenarbeit im Steuerbereich angenommen (EU-UStB 2021, 304), mit dem für den Zeitraum 2021-2027 die Ziele, die Mittelausstattung, die Finanzierungsformen und die Bestimmungen des Programms "Fiscalis" für die Zusammenarbeit im Steuerbereich festgelegt werden.

Ergänzend dazu hat die Kommission am 30.8.2022 die delegierte Verordnung (EU) 2022/2300 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/847 des EP und des Rates durch Bestimmungen über die Einrichtung eines Überwachungs- und Bewertungsrahmens für das Programm "Fiscalis" für die Zusammenarbeit im Steuerbereich erlassen (ABl. EU 2022 Nr. L 305, 1). Gestützt insbesondere auf Art. 14 Abs. 2 VO (EU) 2021/847 legt die Kommission damit zusätzlich zu den in Anhang II VO 2021/847 aufgeführten Indikatoren für die Zwecke der jährlichen Leistungsüberwachung ergänzende Indikatoren für den Überwachungs- und Bewertungsrahmen fest, um eine umfassende Überwachung und Bewertung der Tätigkeiten des Programms und der Fortschritte im Hinblick auf dessen besondere Ziele zu realisieren. Mit diesen ergänzenden Indikatoren sollten die Outputs, Ergebnisse und Auswirkungen des Programms gemessen werden. Zudem werden Berichterstattungsanforderungen festgelegt, durch die eine doppelte Berichterstattung vermieden und der Verwaltungsaufwand möglichst gering gehalten werden soll.

Die delegierte Verordnung ist am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung (= 25.11.2022) im EU-Amtsblatt in Kraft getreten und gilt (rückwirkend) ab dem 1.1.2022 (Angleichung an den Beginn des Berichtszeitraums i.V.m. dem Überwachungs- und Bewertungsrahmen für das Programm).

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