Sofern bei berufsfördernden Maßnahmen zur Rehabilitation

 

1.

der letzte Tag des Bemessungszeitraums zu Beginn der Maßnahme länger als drei Jahre zurückliegt oder

 

2.

kein Entgelt nach § 13 Abs. 6 erzielt worden ist oder

 

3.

es unbillig hart wäre, das Entgelt nach § 13 Abs. 6 der Bemessung des Übergangsgeldes zugrunde zu legen,

ist das Übergangsgeld aus 65 vom Hundert des auf ein Jahr bezogenen tariflichen oder, wenn es an einer tariflichen Regelung fehlt, des ortsüblichen Arbeitsentgelts zu berechnen, das für den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort des Behinderten gilt. Maßgebend ist das Arbeitsentgelt in dem letzten Kalendermonat vor dem Beginn der Maßnahme (Bemessungszeitraum) für diejenige Beschäftigung, für die der Behinderte ohne die Behinderung nach seinen beruflichen Fähigkeiten und seinem Lebensalter in Betracht käme. Für den Kalendertag ist der 360. Teil dieses Betrages anzusetzen.

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