Nach Ansicht mancher FG kein Anspruch im dt. Recht: Bisweilen gab es hierbei überraschende Urteile. So etwa als einzelne Gerichte entschieden, es finde sich im nationalen Recht keine Rechtsgrundlage für einen solchen Erstattungsanspruch, so dass er – zumindest für Inlandssachverhalte – abzulehnen sei.[4]
Unionsrechtlicher Anspruch: Die Gerichte übersahen dabei allerdings, dass der Anspruch als solcher sich unmittelbar aus dem Unionsrecht ergibt.[5] Die Mitgliedstaaten sind zwar im Grunde genommen verpflichtet, entsprechende Regelungen im nationalen Recht vorzusehen (Umsetzung). Tun sie das nicht, heißt das aber nicht, dass der Anspruch nicht besteht. Die Steuerpflichtigen können sich vielmehr zu ihren Gunsten unmittelbar auf das Unionsrecht berufen.[6]
Widerspruch zur innerstaatlichen Rechtsordnung: Wenn außerdem auch darauf hingewiesen wurde, Reemtsma-Ansprüche stünden in Widerspruch zur innerstaatlichen Rechtsordnung,[7] machte dies lediglich die Fragen deutlich, die sich daraus ergeben, dass der Gesetzgeber seit 15 Jahren nicht tätig geworden ist.[8] Unter anderem gerade deswegen muss die Finanzverwaltung (der Gesetzgeber) die Ansprüche gesetzlich regeln – und zwar so, dass sie mit der innerstaatlichen Rechtsordnung kompatibel sind. Eine eventuelle Inkompatibilität wäre nicht die Schuld des Reemtsma-Anspruchs, sondern der mangelnden Umsetzung im nationalen Recht und des Abgleichs mit anderen Vorschriften (z.B. mit dem insolvenzrechtlichen Grundsatz der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung).[9] Bei einer Umsetzung im nationalen Recht wäre allerdings zu beachten, dass die nationalen Vorschriften nicht einen unionsrechtlich begründeten (Reemtsma-)Anspruch einschränken können.[10]
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