Wird eine grundbesitzende Kapitalgesellschaft in eine andere Kapitalgesellschaft formwechselnd umgewandelt, führen die an ihr beteiligten Gesellschafter ihre bisherige Eigenschaft als Alt- oder Neugesellschafter in Bezug auf die grundbesitzende Kapitalgesellschaft fort.

Wird eine grundbesitzende Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft formwechselnd umgewandelt, führen die an ihr beteiligten Gesellschafter ihre Neu- oder Altgesellschafterstellung in Bezug auf die grundbesitzende Kapitalgesellschaft fort. Relevante Gesellschafterwechsel bei der Personengesellschaft gelten auch für die Kapitalgesellschaft als zu erfassende Gesellschafterwechsel, wenn diese im 10-Jahreszeitraum und nach dem 30.6.2021 erfolgt sind. Gesellschafterwechsel vor dem 1.7.2021 sind nicht zu berücksichtigen.[2]

 
Praxis-Beispiel

Formwechsel: KG wird GmbH

Am Vermögen der grundbesitzenden A-KG sind A (Gründungsgesellschafter) zu 60 % und B zu 40 % beteiligt. B hat die Anteile im Jahr 01 erworben und ist Neugesellschafter i. S. d. § 1 Abs. 2a GrEStG.

Im Jahr 02 wird die A-KG durch Formwechsel in die A-GmbH umgewandelt. Im Jahr 03 erwirbt C von A 50 % der Anteile der A-GmbH.

Formwechsel im Jahr 02

A ist als Gründungsgesellschafter der A-KG Altgesellschafter i. S. d. § 1 Abs. 2a GrEStG und gilt nach dem Formwechsel auch als Altgesellschafter i. S. d. § 1 Abs. 2b GrEStG bezogen auf die A-GmbH.

B ist seit dem Jahr 01 Neugesellschafter i. S. d. § 1 Abs. 2a GrEStG und führt die Neugesellschafterstellung i. S. d. § 1 Abs. 2b GrEStG bezogen auf die A-GmbH nach dem Formwechsel fort.

Im Jahr 01 liegt eine unmittelbare Änderung im Gesellschafterbestand der A-KG i. H. v. 40 % am Vermögen der A-KG durch B vor.

Durch den nicht steuerbaren Formwechsel im Jahr 02 ist dieser Gesellschafterwechsel bei der Anwendung des § 1 Abs. 2b GrEStG zu berücksichtigen. Im Jahr 03 liegt eine unmittelbare Änderung im Gesellschafterbestand der A-GmbH i. H. v. 50 % der Anteile an der A-GmbH durch C vor. Der Tatbestand des § 1 Abs. 2b GrEStG ist verwirklicht, weil innerhalb von 10 Jahren mindestens 90 % der Anteile an der A-GmbH (Jahr 01: 40 % + Jahr 03: 50 %) auf Neugesellschafter übergegangen sind.

[1] Vgl. die gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. 10.5.2022, BStBl 2022 I S. 821, unter 5.2.5.1.

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