Bei der formwechselnden Umwandlung von an der grundbesitzenden Kapitalgesellschaft beteiligten Gesellschaften kommen folgende Fälle in Betracht:

  • Wird eine unmittelbar oder mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften am Kapital der grundbesitzenden Kapitalgesellschaft beteiligte Personengesellschaft in eine andere Personengesellschaft formwechselnd umgewandelt, führt sie ihre bisherige Eigenschaft als Alt- oder Neugesellschafterin in Bezug auf die grundbesitzende Kapitalgesellschaft fort. Gleiches gilt für die an ihr beteiligten Gesellschafter.
  • Wird eine unmittelbar oder mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften am Kapital der grundbesitzenden Kapitalgesellschaft beteiligte Kapitalgesellschaft in eine andere Kapitalgesellschaft formwechselnd umgewandelt, führt sie ihre bisherige Eigenschaft als Alt- oder Neugesellschafterin in Bezug auf die grundbesitzende Kapitalgesellschaft fort. Die Gesellschafter der formwechselnd umgewandelten Kapitalgesellschaft führen ihre bisherige Eigenschaft als Alt- oder Neugesellschafter in Bezug auf die beteiligte Kapitalgesellschaft fort.
  • Wird eine unmittelbar oder mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften am Kapital der grundbesitzenden Kapitalgesellschaft beteiligte Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft formwechselnd umgewandelt, führt sie ihre bisherige Eigenschaft als Alt- oder Neugesellschafterin fort. Die an der umgewandelten Gesellschaft beteiligten Gesellschafter werden durch die formwechselnde Umwandlung Neugesellschafter in Bezug auf die grundbesitzende Kapitalgesellschaft. Die im Zeitpunkt der formwechselnden Umwandlung vorhandenen Beteiligungen der Gesellschafter an der formgewechselten Gesellschaft werden nicht in die Berechnung des Quantums des § 1 Abs. 2b GrEStG einbezogen, da es aufgrund der umwandlungsrechtlich geregelten Besonderheiten für diese Beteiligungen an dem Tatbestandsmerkmal "Übergang von Anteilen" fehlt. Durch den Formwechsel werden vorangegangene Anteilsübertragungen auf Neugesellschafter an der formgewechselten Gesellschaft in Bezug auf die grundbesitzende Kapitalgesellschaft erstmals einbezogen und sind im Rahmen des § 1 Abs. 2b Satz 2 GrEStG im Zeitpunkt des Anteilsübergangs zu berücksichtigen.
  • Wird eine unmittelbar oder mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften am Kapital der grundbesitzenden Kapitalgesellschaft beteiligte Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft formwechselnd umgewandelt, führt sie ihre bisherige Eigenschaft als Alt- oder Neugesellschafterin fort. Die an der umgewandelten Gesellschaft beteiligten Gesellschafter verlieren durch die formwechselnde Umwandlung ihre Eigenschaft als Alt- oder Neugesellschafter in Bezug auf die grundbesitzende Kapitalgesellschaft. Die Gesellschafter der formwechselnd umgewandelten Personengesellschaft führen ihre bisherige Eigenschaft als Alt- oder Neugesellschafter in Bezug auf die beteiligte Kapitalgesellschaft fort. Relevante Gesellschafterwechsel bei der Personengesellschaft gelten auch für die Kapitalgesellschaft als zu erfassende Gesellschafterwechsel, wenn diese im 10-Jahreszeitraum und nach dem 30.6.2021 erfolgt sind. Gesellschafterwechsel vor dem 1.7.2021 sind nicht zu berücksichtigen.[2]
 
Praxis-Beispiel

Formwechselnde Umwandlung einer GmbH in eine OHG

Am Kapital der grundbesitzenden A-GmbH sind A zu 85 % und die B-GmbH zu 15 % beteiligt. Die B-GmbH ist in Bezug auf die A-GmbH Altgesellschafterin. An der B-GmbH sind B und C i. H. v. jeweils 50 % beteiligt.

  • Im Jahr 01 wird die B-GmbH in die B-OHG umgewandelt.
  • Im Jahr 02 erwerben B von A 84,9 % und C von A 0,1 % der Anteile am Kapital der A-GmbH.
  • Im Jahr 03 erwirbt D 5 % der Anteile am Kapital der A-GmbH von der B-OHG.

Formwechsel im Jahr 01

Die formwechselnde Umwandlung der B-GmbH in die B-OHG ist nicht steuerbar. Die B-OHG führt die Eigenschaft als Altgesellschafterin fort. Die Gesellschafter B und C werden durch die formwechselnde Umwandlung Neugesellschafter in Bezug auf die A-GmbH. Aufgrund der umwandlungsrechtlich geregelten Besonderheiten gehen keine Anteile am Gesellschaftsvermögen über.

Übertragung der Beteiligung im Jahr 02

Die Übertragung der Beteiligung des A auf die Neugesellschafter B und C führt zu einem unmittelbaren Gesellschafterwechsel i. H. v. 85 % (84,9 % + 0,1 %) der Anteile am Kapital der A-GmbH. Der Tatbestand des § 1 Abs. 2b GrEStG ist nicht verwirklicht.

Es liegt auch keine Anteilsvereinigung im Sinne des § 1 Abs. 3 GrEStG[3] vor. Der Tatbestand des § 1 Abs. 3a GrEStG[4] ist verwirklicht, da B erstmals eine wirtschaftliche Beteiligung i. H. v. mindestens 90 % (92,4 % = 84,9 % + [15 % x 50 %]) innehat.

Weiterer Neugesellschafter im Jahr 03

Die Übertragung der Beteiligung der B-OHG auf den Neugesellschafter D führt zu einem unmittelbaren Gesellschafterwechsel i. H. v. 5 % der Anteile am Kapital der A-GmbH. Der Tatbestand des § 1 Abs. 2b GrEStG ist verwirklicht, da innerhalb von 10 Jahren mindestens 90 % der Anteile am Kapital der A-GmbH auf Neugesellschafter üb...

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