Die Besonderheiten bei Treuhandverhältnissen sowie bei der identititätswahrenden formwechselnden Umwandlung, in Betracht kommen hier die formwechselnde Umwandlung der grundbesitzenden Gesellschaft oder die formwechselnde Umwandlung einer unmittelbar oder mittelbar beteiligten Gesellschaft, werden an dieser Stelle des Beitrags nicht detailliert dargestellt. Es wird jedoch für die Umwandlungsfälle auf Folgendes hingewiesen:

Formwechselnde Umwandlung der grundbesitzenden Gesellschaft

Die identitätswahrende formwechselnde Umwandlung einer grundbesitzenden Personengesellschaft ist nicht steuerbar. Entsprechendes gilt bei einer identitätswahrenden formwechselnden Umwandlung einer an der grundbesitzenden Personengesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligten Personen- oder Kapitalgesellschaft.

Hinsichtlich der beteiligten Gesellschafter ist zu unterscheiden:

  • Beim Formwechsel einer grundbesitzenden Personengesellschaft in eine andere Personengesellschaft führen die an ihr beteiligten Gesellschafter ihre bisherige Eigenschaft als Alt- oder Neugesellschafter fort.
  • Wird eine grundbesitzende Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft formwechselnd umgewandelt, führen die an ihr beteiligten Gesellschafter ihre Neu- oder Altgesellschafterstellung in Bezug auf die grundbesitzende Personengesellschaft fort. Relevante Gesellschafterwechsel bei der Kapitalgesellschaft gelten auch für die Personengesellschaft als zu erfassende Gesellschafterwechsel, wenn diese im 10-Jahreszeitraum und nach dem 30.6.2021 erfolgt sind.

Fomwechselnde Umwandlung einer unmittelbar oder mittelbar beteiligten Gesellschaft

Wird eine unmittelbar oder mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften am Vermögen der grundbesitzenden Personengesellschaft beteiligte Personengesellschaft in eine andere Personengesellschaft formwechselnd umgewandelt, führt sie – ebenso wie die an ihr beteiligten Gesellschafter – ihre bisherige Eigenschaft als Alt- oder Neugesellschafterin in Bezug auf die grundbesitzende Personengesellschaft fort.

Entsprechendes gilt auch, wenn eine unmittelbar oder mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften am Vermögen der grundbesitzenden Personengesellschaft beteiligte Kapitalgesellschaft in eine andere Kapitalgesellschaft formwechselnd umgewandelt wird. Die Gesellschafter der formwechselnd umgewandelten Kapitalgesellschaft führen allerdings ihre bisherige Eigenschaft als Alt- oder Neugesellschafter nur in Bezug auf die Kapitalgesellschaft fort.

Sofern eine unmittelbar oder mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften am Vermögen der grundbesitzenden Personengesellschaft beteiligte Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft formwechselnd umgewandelt wird, bleibt sie Alt- oder Neugesellschafterin. Dagegen werden die an der umgewandelten Gesellschaft beteiligten Gesellschafter Neugesellschafter in Bezug auf die grundbesitzende Personengesellschaft. Letzteres gilt auch für den Fall, dass die Altgesellschaftereigenschaft der seit mindestens 10 Jahren beteiligten, in eine Personengesellschaft formgewechselten Kapitalgesellschaft erhalten bleibt. Die Gesellschafter der durch den Formwechsel entstandenen Personengesellschaft werden in diesem Fall nicht Altgesellschafter der grundbesitzenden Personengesellschaft.

Bei formwechselnder Umwandlung einer unmittelbar oder mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften am Vermögen der grundbesitzenden Personengesellschaft beteiligten Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft, behält sie ihre Stellung als Alt- oder Neugesellschafterin. Die an der umgewandelten Gesellschaft beteiligten Gesellschafter verlieren nach Auffassung der Finanzverwaltung ihre Eigenschaft als Alt- oder Neugesellschafter hinsichtlich der grundbesitzenden Personengesellschaft und werden Altgesellschafter in Bezug auf die Kapitalgesellschaft.[1]

Wegen weiterer Einzelheiten und Beispielen wird auf die gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. 10.5.2022[2] verwiesen.

 
Hinweis

Gesellschaften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU)

Wird eine inländische Gesellschaft in eine Gesellschaft eines Mitgliedstaates der EU oder umgekehrt formwechselnd umgewandelt, unterliegt dieser Rechtsvorgang mangels eines Rechtsträgerwechsels nicht der Grunderwerbsteuer und es gelten die oben genannten Grundsätze entsprechend. Voraussetzung ist, dass die rechtliche Struktur dieser Gesellschaft derjenigen einer inländischen Gesellschaft und die Regelung über den Formwechsel inhaltlich der Umwandlung entsprechen.[3] Dasselbe gilt, wenn eine Gesellschaft eines Mitgliedstaates der EU in eine andere Gesellschaft eines Mitgliedstaates der EU formwechselnd umgewandelt wird.

[1] Vgl. Schnitter in: Wilms/Jochum, ErbStG/BewG/GrEStG, 118. Lfg., April 2022, § 1 GrEStG Rz. 284.6 ff., m. w. H.
[2] Vgl. gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. 10.5.2022, BStBl 2022 I S. 801, unter 5.2.4 und 5.2.5.

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