Zusammenfassung

 
Überblick

Ein Beratungsunternehmen und eine auf die Bedürfnisse einer Gruppe von Menschen zugeschnittene Bürgerbewegung. Professionelle Dienstleistungen in einem deutschen Verein, der eher auf amateurhafte Betätigung abgestellt ist. Irgendwie passt das nicht zueinander. Warum nicht? Die modern anmutenden Strukturen wurden schon vor etwa 60 Jahren entwickelt. Lohnsteuerhilfevereine wurden nicht vom Gesetzgeber erfunden, aber dieser hat ein Rahmenwerk geschaffen, innerhalb dessen das Nebeneinander qualifizierter Beratungsleistungen zu für die Mitglieder tragbaren und vor allem berechenbaren Entgelten funktioniert. Die Darstellung dieser Regelungen ist das Hauptanliegen des folgenden Beitrags.

Die gesetzlichen Regelungen befassen sich nahezu ausschließlich mit dem Verhältnis des Mitglieds zum Verein, sei es zu verhindern, dass es nicht wirtschaftlich übervorteilt wird, sei es, die Qualität der Beratung zu fördern und zu sichern. Die Rechtsstellung der Personen, die für den Verein die Beratungsleistung erbringen, wird im Gesetz nur unter diesem Gesichtspunkt beschrieben. Es wird daher versucht, die rechtlichen Grundlagen der Tätigkeit der im Beratungswesen des Vereins tätigen Personen über diese Regelungen hinaus zu beschreiben.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Gesetzliche Regelungen finden sich in der AO, dem BGB, der FGO, dem StBerG und der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine (DVLStHV). Bei der Rechtsprechung sind insbesondere folgende Urteile zu beachten:

BVerfG, Beschluss v. 24.4.1985, 1 BvR 950/84, HFR 1986 S. 382; BVerfG, Beschluss v. 21.1.1991, 1 BvR 1611/88, StE 1991 S. 86 und 1 BvR 1278/88, HFR 1991 S. 233; BGH, Urteil v. 12.6.1981, I ZR 135/79, NJW 1981 S. 845; BGH, Urteil v. 15.6.1989, I ZR 158/87, DB 1989 S. 2168; BFH, Urteil v. 14.6.1988, VII R 143/84, BStBl 1988 II S. 684; BFH, Urteil v. 9.9.1997, VII R 108/96, BStBl 1997 II S. 778; BFH, Urteil v. 23.3.1999, VII R 19/98, BFH/NV 1999 S. 1172, BStBl 1999 II S. 370; BFH, Urteil v. 24.8.2010, VII R 49/09, BStBl 2011 II S. 185; BFH, Urteil v. 26.10.2010, VII R 23/09, BStBl 2011 II S. 186; BFH, Beschluss v. 14.4.2011, VII B 222/10, BFH/NV 2011 S. 1400; OLG Celle, Beschluss v. 1.10.1975, 9 Wx 5/75, NJW 1976 S. 197; FG Brandenburg, Urteil v. 15.11.2000, 2 K 2247/99, EFG 2001 S. 164; FG Hamburg, Beschluss v. 11.5.2000, V 85/00, EFG 2000 S. 1143; Hessisches FG, Urteil v. 2.2.2009, 13 K 1506/08, EFG 2009 S. 1149; FG München, Urteil v. 15.12.2010, 4 K 2771/07, EFG 2011 S. 1559

Die Finanzverwaltung nimmt speziell zur Erhebung der Mitgliedsbeiträge durch Lohnsteuerhilfevereine Stellung im Gleichlautenden Ländererlass v. 10.11.2011, BStBl 2011 I S. 1086.

Die Finanzverwaltung nimmt zur Aufzeichnungspflicht und Geschäftsprüfung der Lohnsteuerhilfevereine Stellung im Gleichlautenden Ländererlass v. 13.5.2022, BStBl 2022 I S. 839.

1 Der Begriff des Lohnsteuerhilfevereins

In § 13 Abs. 1 StBerG wird kurz definiert, was unter einem Lohnsteuerhilfeverein zu verstehen ist. Diese Definition ist keine Generalklausel für ein aufsichtsrechtliches Einschreiten gegen Lohnsteuerhilfevereine.[1] Gesetzesgebundene Eingriffsakte können nicht aus einer gesetzlichen Definition abgeleitet werden, die nur eine Tatbestandsbeschreibung beinhaltet, aber nicht die sich ergebenden Folgen regelt.[2]

Es sind im Wesentlichen 3 Elemente, die nach dieser Definition den Lohnsteuerhilfeverein ausmachen:

  • die Bezeichnung als "Lohnsteuerhilfeverein",
  • ihre Eigenschaft als Selbsthilfeeinrichtungen von Arbeitnehmern und
  • ihre Betätigung bei der Hilfeleistung in Steuersachen für ihre Mitglieder.

1.1 Die Bezeichnung "Lohnsteuerhilfeverein"

Lohnsteuerhilfevereine sind verpflichtet, die Bezeichnung "Lohnsteuerhilfeverein" im Vereinsnamen zu führen[1], und zwar in ausgeschriebener Form. Unter dieser Bezeichnung tritt der Lohnsteuerhilfeverein auch gegenüber anderen (Mitgliedern, Behörden oder Gerichten) im Geschäftsverkehr auf. Geplant ist, die Möglichkeit der Abkürzung "LStHV" zu schaffen.[2]

Die Bezeichnung "Lohnsteuerhilfeverein" signalisiert dem steuerliche Hilfe suchenden Arbeitnehmer, dass er dort qualifizierte Beratung findet. Andererseits macht er den Finanzbehörden und den Gerichten kenntlich, dass der Verein zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist und geschäftsmäßig als Bevollmächtigter auftreten kann.[3] Die Benutzung der Bezeichnung "Lohnsteuerhilfeverein" durch Organisationen, die nicht als Lohnsteuerhilfeverein durch die Aufsichtsbehörde anerkannt sind, auch ähnlich lautender Begriffe[4], ist nicht zulässig und kann die wettbewerbsrechtliche Untersagung oder ein Ordnungswidrigkeitsverfahren nach § 164 StBerG nach sich ziehen.

[2] § 18 des Gesetzentwurfs der Bundesregierung eines Gesetzes zur Neuregelung beschränkter und unentgeltlicher geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der steuerberatenden Berufe v. 26.6.20...

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