Lohnsteuerhilfevereine sind nur in der Form eines eingetragenen Vereins zulässig und unterliegen den allgemeinen Rechtsvorschriften. Es handelt sich hierbei vor allem um die den zivilrechtlichen Status umschreibenden §§ 21 bis 79 BGB und die öffentlich-rechtlichen Eingriffsnormen des Vereinsgesetzes. Die Sondervorschriften für Lohnsteuerhilfevereine sind auch dort, wo sie als Ergänzung zivilrechtlicher Vorschriften dienen, öffentlich-rechtlicher Natur.

2.1 Einschränkungen der Grundrechte der Vereinigungsfreiheit und der Berufsfreiheit

Eingriffsnormen des öffentlichen Rechts stehen stets im Konflikt mit den Grundrechten des Grundgesetzes. Bei Lohnsteuerhilfevereinen kommt, insbesondere hinsichtlich des Rechts, die eigenen Angelegenheiten autonom zu regeln, das Grundrecht der Vereinigungsfreiheit nach Art. 9 Abs. 1 GG in Betracht.[1] Soweit Lohnsteuerhilfevereine für ihre Mitglieder professionelle Hilfeleistung im Wettbewerb zu anderen Anbietern erbringen, gilt auch das Grundrecht der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG.[2] Die Einschränkung der Grundrechte steht unter Gesetzesvorbehalt, d. h., der Eingriffstatbestand und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen müssen durch das Gesetz benannt werden. Je einschneidender der Eingriff in ein verfassungsrechtlich gewährleistetes Grundrecht wirkt, desto gewichtiger müssen auch die Rechtsgüter sein, die der Gesetzgeber durch derartige Eingriffsnormen schützen will.

2.2 Qualitätssicherung

Als "anerkannt überragendes Gemeinschaftsgut", das auch Einschränkungen der Berufszulassung nach sich ziehen kann, wird die Sicherung des gesetzmäßigen Steueraufkommens und der Steuermoral[1] sowie die Hilfeleistung in Steuersachen[2] angesehen. Daraus werden insbesondere Mindestanforderungen an die Vorkehrungen zur Beratung der Mitglieder[3] sowie an die Sachkunde der beratenden Personen[4] abgeleitet.

2.3 Verbraucherschutz

Einen breiten Raum nehmen Regelungen zum Schutz der gesetzesunkundigen Vereinsmitglieder vor wirtschaftlicher Übervorteilung ein. Neben Vorschriften, die eine bessere Kontrolle des Vorstands durch die Mitglieder ermöglichen[1] oder die Durchsetzung der Rechte des einzelnen Mitglieds erleichtern[2], ist vor allem die Untersagung anderer wirtschaftlicher Betätigungsformen im Zusammenhang mit der Hilfeleistung in Steuersachen zu nennen.[3]

[1] §§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8, 21, 22 StBerG.
[2] §§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 21 Abs. 2, 25, 26 Abs. 1 StBerG.

2.4 Auftreten im Wettbewerb

Schließlich enthalten die Sondervorschriften für Lohnsteuerhilfevereine Regelungen[1] zum Auftreten im Wettbewerb mit anderen Anbietern von Steuerberatungsleistungen, insbesondere zur Werbung.[2]

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