Entscheidungsstichwort (Thema)

Regelungen über die Geschäftsprüfung und Aufsicht bei LSt-Hilfevereinen verfassungsgemäß

 

Leitsatz (redaktionell)

§ 22 Abs. 1, 6, 7, § 29 Abs. 2 StBerG (Geschäftsprüfung und Aufsicht bei LSt-Hilfevereinen) sind von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Sie genügen den Anforderungen an eine zulässige Berufsausübungsregelung und kollidieren auch nicht mit dem Prinzip freier sozialer Gruppenbildung.

 

Normenkette

GG Art. 12; StBerG § 22 Abs. 1, 6-7, § 29 Abs. 2

 

Verfahrensgang

BFH (Beschluss vom 23.05.1984; Aktenzeichen VII B 86/83)

Niedersächsisches FG (Urteil vom 19.10.1983; Aktenzeichen IV 253/83)

 

Gründe

Weder die angegriffenen Entscheidungen noch die ihnen zugrunde liegenden Regelungen der §§ 22 Abs. 1, 6, 7, 29 Abs. 2 StBerG sind von Verfassungs wegen zu beanstanden. Dabei kann offenbleiben, ob und inwieweit sich ein Lohnsteuerhilfeverein auf das Grundrecht der Berufsfreiheit berufen kann. Die hier in Rede stehenden Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes genügen jedenfalls den Anforderungen, die an eine zulässige Berufsausübungsregelung zu stellen sind, und kollidieren auch nicht mit dem Prinzip freier sozialer Gruppenbildung.

Geschäftsprüfung sowie Information von Mitgliedern und Aufsichtsbehörde legitimieren sich aus schutzbedürftigen öffentlichen Belangen: Einmal sollen Mißbräuche im Zusammenhang mit der Tätigkeit von Lohnsteuerhilfevereinen verhindert, zum anderen die Steuerpflichtigen vor falscher Beratung und unzuverlässiger Hilfeleistung geschützt und letztlich schädliche Auswirkungen auf Steuermoral und Steueraufkommen vermieden werden.

Die durch die gesetzlichen Regeln bezweckte Publizität und Kontrolle des Wirkens von Lohnsteuerhilfevereinen verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Gegenüber einer laufenden Aufsicht stellt eine jährliche Geschäftsprüfung und die sich daran anknüpfenden Verpflichtungen eine hinreichend wirksame, im Ergebnis aber den Verein weniger belastende Maßnahme und letztendlich in Anbetracht der in Rede stehenden Gemeinwohlbelange auch zumutbare Kontrolle dar.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1567795

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