Gleich lautende Erlasse

Aufzeichnungspflicht und Geschäftsprüfung der Lohnsteuerhilfevereine


Lohnsteuerhilfeverein: Aufzeichnungspflicht und Geschäftsprüfung

Die Finanzverwaltung hat zur Aufzeichnungspflicht und Geschäftsprüfung von Lohnsteuerhilfevereinen Stellung bezogen.

Lohnsteuerhilfevereine müssen innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Geschäftsjahres eine Geschäftsprüfung vornehmen. So schreibt es § 22 Abs. 1 und 7 StBerG vor.

Geschäftsprüfung eines Lohnsteuerhilfevereins

Über das Prüfungsergebnis muss muss der Geschäftsprüfer dem Vorstand des
Lohnsteuerhilfevereins unverzüglich schriftlich berichten (§ 22 Abs. 6 StBerG). Innerhalb eiens Monats muss eine Abschrift des vollständigen Prüfungsberichts der zuständigen Aufsichtsbehörde zugeleitet werden. Der wesentliche Inhalt der Prüfungsfeststellungen muss den Mitgliedern des Lohnsteuerhilfevereins innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt des Prüfungsberichts schriftlich bekanntgegeben werden.

Die Finanzverwaltung hat aktuell insbesondere zu folgenden Punkten Stellung bezogen:

  • Schwerpunkte der Prüfung und Inhalt des Prüfungsberichts
  • Geschäftsprüfer / Geschäftsprüferin
  • Wesentlicher Inhalt der den Mitgliedern bekanntzugebenden Prüfungsfeststellungen

Gleich lautende Erlasse v. 13.5.2022


Schlagworte zum Thema:  Aufzeichnungspflicht , Verein
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