rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Form der Erhebung von Mitgliedsbeiträgen durch einen Lohnsteuerhilfeverein

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Entspricht die tatsächliche Geschäftsführung eines Lohnsteuerhilfevereins nicht den in § 14 StBerG bezeichneten Anforderungen, kann die Aufsichtsbehörde eine Auflagenverfügung erlassen.
  2. Lohnsteuerhilfevereine dürfen ihre an die Mitglieder zu erbringenden Dienstleistungen auf dem Gebiet der Hilfeleistung in Steuersachen i.S.d. § 4 Nr. 11 StBerG nur über die Mitgliedsbeiträge, die wirtschaftlich und auch steuerrechtlich als pauschaliertes Leistungsentgelt für die Hilfeleistung in Lohnsteuersachen anzusehen sind, nicht jedoch leistungsbezogen abrechnen.
  3. Die Auflage der Aufsichtsbehörde, Mitgliedsbeiträge von allen Mitgliedern grundsätzlich zum 1. Januar eines jeden Jahres anzufordern, ist rechtmäßig.
  4. Der im Zusammenhang mit der Beratungsleistung angeforderte Mitgliedsbeitrag stellt kein verdecktes Leistungsentgelt dar, wenn der Betreffende wie alle Mitglieder zum Fälligkeitszeitpunkt ausdrücklich zur Zahlung des Beitrages aufgefordert worden war.
 

Normenkette

StBerG § 20 Abs. 2 Nr. 2, § 14 Abs. 1 Nr. 5

 

Streitjahr(e)

2007

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darum, ob der Kläger (Kl.) mit dem von ihm praktizierten Verfahren der Erhebung von Mitgliedsbeiträgen gegen die Anforderungen des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) verstößt.

Der Kl. ist ein seit dem Jahr 1982 durch die gemäß § 27 StBerG zuständige Aufsichtsbehörde, den Beklagten (Bekl.), anerkannter Lohnsteuerhilfeverein mit verschiedenen örtlichen Beratungsstellen.

Nach seiner Satzung wird der Beitritt eines Mitgliedes erst wirksam mit Zahlung des ersten Jahresbeitrages und der Aufnahmegebühr (§ 4 Nr.1). Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeitrag werden im Rahmen einer Beitragsordnung durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Aufnahmegebühr wird einmalig bei Eintritt in den Verein fällig. Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag und unabhängig vom Beitrittsdatum für das volle Kalenderjahr zu entrichten. Er wird zum 01. Januar eines jeden Kalenderjahres fällig, im Jahr der Aufnahme zusammen mit der einmaligen Aufnahmegebühr bei Eintritt in den Verein. Neben der einmaligen Aufnahmegebühr und dem jährlichen Mitgliedsbeitrag werden keine weiteren Beiträge von den Mitgliedern erhoben (§ 5 Nr. 1 bis 4 der Satzung). Nach der ab dem 01.01.2007 gültigen Beitragsordnung ist der Mitgliedsbeitrag – i.H.v. grundsätzlich XXX,- EUR – in bar, per ec-Karte oder per Bankeinzugsauftrag auszugleichen. Die Beratungsleistungen des Vereines sind für Mitglieder kostenlos. Steuerliche Beratungen dürfen – nach der Beitragsordnung – aus gesetzlichen und versicherungsrechtlichen Gründen erst nach Aufnahme als Mitglied erfolgen.

Die steuerliche Hilfeleistung erfolgt in den örtlichen Beratungsstellen. Nach dem Muster eines zu den Akten gereichten Beratungsstellenvertrages hat das Inkasso und die Abrechnung der in der Beratungsstelle vereinnahmten Mitgliedsbeiträge durch den jeweiligen Leiter der Beratungsstelle – als Vertragspartner – zu erfolgen (§ 2g). Eine Beratungstätigkeit für Personen, die noch nicht Mitglied des Vereins sind und den ersten Beitrag noch nicht entrichtet haben, ist den Leitern der Beratungsstellen untersagt (§ 4d). Der Vertragspartner ist zum Inkasso von Mitgliedsbeiträgen berechtigt. Jede Beitragseinnahme ist sofort in das Abrechnungsformular des Vereins einzutragen, welches spätestens zum 10. Tag des Folgemonats an die Vereinszentrale zu senden ist. Zum gleichen Tag sind auch die vereinnahmten Mitgliedsbeiträge auf das Vereinskonto einzuzahlen. Unstreitige Vergütungsansprüche des Vertragspartners werden vom Verein im Folgemonat abgerechnet (§ 6).

Ausweislich des Protokolls der Mitgliederversammlung vom 12.11.2005 sollen alle ausstehenden Mitgliedsbeiträge spätestens zum 30.09. eines jeden Jahres (erstmals) angemahnt werden. Die zweite Mahnung soll spätestens zum 31.10. des Jahres erfolgen. Beim Ausbleiben der Zahlung erfolgt gemäß § 4 Nr. 3 Satz 2 der neu gefassten Vereinssatzung mit Ablauf des Monats, in dem die Zahlungsfrist der zweiten Mahnung endet, automatisch der Ausschluss aus dem Verein.

Zum 31.12. eines jeden Jahres sind die Mahnverfahren im Allgemeinen abgeschlossen und der Mitgliederbestand bereinigt. Aus dem – einzigen in den Akten befindlichen – Geschäftsprüfungsbericht gemäß § 22 StBerG für das Jahr 2005 ergeben sich keine Beanstandungen bei der Behandlung des Mitgliedsbeitrages; insoweit wird auf Tz. 4 des durch den Steuerberater W. erstellten Berichtes vom 29.08.2006 verwiesen. Für das Jahr 2006 waren zum 30.04.2006 50,13 % der Mitgliedsbeiträge vereinnahmt.

Mit Schreiben vom 08.12.2006 und 16.01.2007 beanstandete der Bekl. die praktizierte Art der Beitragserhebung, da die gesetzlichen und satzungsmäßigen Vorgaben zur Trennung der Beitragspflicht und des Anspruchs auf steuerliche Beratung nicht gewährleistet seien. Der Mitgliedsbeitrag sei grundsätzlich (bereits) zum 01. Januar eines jeden Jahres zu entrichten ...

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