Entscheidungsstichwort (Thema)

Wettbewerbsverstoß des Lohnsteuerhilfevereins bei Bemessung der Mitgliedsbeiträge nach der Beratungsleistung

 

Leitsatz (amtlich)

Lohnsteuerhilfeverein III

Ein Lohnsteuerhilfeverein, der die Erhebung der Mitgliedsbeiträge generell von der Beratungsleistung abhängig macht, verstößt gegen § 14 Abs. 1 Nr. 4 StBerG a.F. (=§ 14 Abs. 1 Nr. 5 StBerG n.F.) und handelt damit zugleich wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG.

 

Leitsatz (redaktionell)

Durch das in § 14 Abs. 1 Nr. 4 StBerG zum Ausdruck kommende Gebot der Unentgeltlichkeit der eigentlichen Beratungsleistung soll sichergestellt werden, daß der Lohnsteuerhilfeverein lediglich Beiträge zur Abdeckung der mit der Tätigkeit des Vereins zwangsläufig verbundenen Kosten erheben darf. Damit wird zugleich der Ausnahmecharakter der den Lohnsteuerhilfevereinen nur beschränkt eingeräumten Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen gegenüber den zur unbeschränkten Hilfeleistung befugten steuerberatenden Berufen unterstrichen und einer mißbräuchlichen Berechnung von Beratungshonoraren vorgebeugt. Aus der vom Gesetz geforderten Unentgeltlichkeit der Beratung als solcher folgt, daß sowohl die Beitragspflicht als auch die Beitragshöhe nicht an die vom Verein zu erbringenden Leistungen gekoppelt werden darf.

 

Normenkette

StBerG 1975 § 14 Abs. 1; UWG § 1

 

Verfahrensgang

OLG Nürnberg (Urteil vom 23.06.1987; Aktenzeichen 3 U 307/87)

LG Regensburg (Urteil vom 23.12.1986; Aktenzeichen 2 HKO 1384/85)

 

Tatbestand

Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet der Lohnsteuerhilfe. Der Kläger ist Steuerberater und unterhält eine Praxis in Straubing; der Beklagte ist ein bundesweit tätiger, in München ansässiger und eingetragener Lohnsteuerhilfeverein mit über 300.000 Mitgliedern und 154 Beratungsstellen, u.a. in Straubing. Der Kläger beanstandet die Beitragspraxis des Beklagten wegen Verstoßes gegen § 14 Abs. 1 Nr. 4 StBerG als wettbewerbswidrig.

Die Beitragsregelung in § 9 der Satzung des Beklagten lautet:

„Der Beitrag ist jährlich im voraus zu entrichten und mit Ablauf des Monats Januar eines jeden Kalenderjahres zur Zahlung fällig. Wird der Jahresbeitrag zum Zeitpunkt der lohnsteuerlichen Beratung des Mitglieds bezahlt, so gilt diese Zahlung als fristgemäß. Neu aufgenommene Mitglieder zahlen mit dem ersten Beitrag eine Aufnahmegebühr; die Höhe des Beitrags, der Aufnahmegebühr, der Beitragsfreiheit sowie der Ermäßigung werden in einer Beitragsordnung, die der Vorstand erläßt, geregelt.”

Nach § 2 Abs. 2 der genannten Beitragsordnung des Beklagten ist nur ein Beitrag geschuldet, wenn Ehegatten Mitglieder des Vereins sind. Die Beitragshöhe ist nach § 3 Abs. 1 der Beitragsordnung nach sozialen Gesichtspunkten gestaffelt und richtet sich nach den Jahreseinnahmen des Mitgliedes. Der Grundbeitrag beträgt zur Zeit 33,– DM und steigt entsprechend den Jahreseinnahmen der Mitglieder bis zu 200,– DM. Die Fälligkeit der Beiträge ist in § 4 der Beitragsordnung in wörtlicher Übereinstimmung mit § 9 der Satzung geregelt. Ergänzend heißt es in § 4 Abs. 3 der Beitragsordnung:

„Soweit Zahlungsrückstände eintreten, sollen diese beim Mitglied angemahnt werden. Es bleibt aber dem Vorstand unbenommen, auf diese Anmahnungen zu verzichten, wenn die Wahrscheinlichkeit besteht, daß die hierfür aufzuwendenden Kosten in einer Diskrepanz zum zu erwartenden Erfolg stehen. In diesem Fall können diese Mitglieder durch Beschluß des Vorstandes aus der Mitgliederliste gestrichen werden (§ 10 Abs. 1 Buchst. c der Satzung) …”

Die Aufsichtsbehörde des Beklagten, die Oberfinanzdirektion München, hat die Satzung und die Beitragsordnung des Beklagten genehmigt.

Bei der Erhebung der Mitgliedsbeiträge verfährt der Beklagte in aller Regel so, daß er die Beiträge erst verlangt, wenn ein Mitglied tatsächlich zur Beratung kommt, wobei die Höhe der Beiträge nach den dabei ermittelten Einkommensverhältnissen des Mitglieds festgesetzt und nach Beratung eingefordert wird. Nimmt ein Mitglied in einem Jahr keine Beratungsleistungen in Anspruch, wird dementsprechend auch kein Beitrag von ihm verlangt. Erscheint das Mitglied hingegen im folgenden Jahr wieder bei dem Beklagten, um sich beraten zu lassen, so macht der Beklagte die Nachforderung des Beitrags für das voraufgegangene Jahr davon abhängig, ob das Mitglied Hilfe in Lohnsteuersachen nur für das laufende Jahr oder außerdem für das voraufgegangene Jahr in Anspruch nimmt. Werden Ehegatten gemeinsam veranlagt, so übernimmt der Beklagte die Hilfe in Lohnsteuersachen auch für den Ehepartner, der nicht Mitglied ist, wobei die Beitragshöhe nach den zusammengerechneten Einkommen beider Ehegatten festgesetzt wird.

Der Kläger hat sich in erster Instanz durch mehrere Anträge gegen die geschilderten und weitere Praktiken des Beklagten gewandt sowie insoweit Unterlassung, Feststellung der Schadensersatzpflicht des Beklagten und Auskunft verlangt. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur noch die Beitragspraxis des Beklagten.

Der Kläger hat insoweit vorgebracht, bei dem Beklagten handele es sich der Sache nach um eine große, bundesweit tätige Steuerberatungsgesellschaft, die sich durch ihre Einkleidung in das Gewand eines Lohnsteuerhilfevereins allen gesetzlichen Bindungen der Steuerberater entziehe. Der Beklagte geriere sich im Ergebnis genauso wie ein Steuerberater, indem er die Anforderung der Beiträge stets von der Inanspruchnahme seiner Beratungsleistungen und von der Höhe des Einkommens seiner Mitglieder abhängig mache. Das werde auch daran deutlich, daß sich die Beitragsordnung des Beklagten eng an die Steuerberatergebührenordnung anlehne. Die Beiträge des Beklagten seien im Grunde genommen nichts anderes als eine Gegenleistung für die jeweilige Beratung eines Mitglieds.

Der Beklagte ist dem entgegengetreten und hat vorgetragen, die beanstandete Praxis bei der Einziehung der Beiträge stehe in Einklang mit seiner Satzung und mit seiner Beitragsordnung. Der Vorstand sei weder durch die Satzung noch durch sonstige Rechtsvorschriften verpflichtet, Beiträge schon im Augenblick der Fälligkeit anzufordern. Es handele sich zudem um einen rein vereinsinternen Vorgang, wenn der Vorstand bei solchen Mitgliedern, die keine Beratungsleistungen mehr in Anspruch nehmen, auf die zwangsweise Beitreibung der Beiträge verzichte, um Kosten zu sparen, die in keinem Verhältnis zur Höhe der beigetriebenen Beiträge stünden. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern er, der Beklagte, durch die geschilderte Beitragspraxis irgendeinen Vorsprung im Wettbewerb gegenüber dem Kläger erlangen könne. Unbedenklich sei insbesondere die Staffelung der Beiträge nach der Höhe des Einkommens der Mitglieder, weil dabei allein soziale Gesichtspunkte berücksichtigt würden. Ebenso unbedenklich sei die von ihm getroffene Regelung der Fälligkeit der Beiträge.

Das Landgericht hat den Beklagten unter Abweisung der weitergehenden Klageanträge zur Unterlassung verurteilt,

Mitgliedsbeiträge entgegen § 9 der Satzung des Beklagten erst nach durchgeführter Steuerberatung zu erheben, diese über den Monat Januar hinaus bis zur Inanspruchnahme der Beratungsleistung zu stunden und von einem Mitglied, das in einem Kalenderjahr für mehrere Veranlagungszeiträume Steuererklärungen verfertigen läßt, mehr als einen Beitrag zu verlangen.

Die Berufung des Beklagten ist ohne Erfolg geblieben.

Mit der – zugelassenen – Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag weiter, die Klage in vollem Umfange abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hat die Ansicht vertreten, die Beitragspraxis des Beklagten verstoße gegen § 14 Abs. 1 Nr. 4 StBerG, wonach Lohnsteuerhilfevereine neben dem Mitgliedsbeitrag kein besonderes Entgelt erheben dürften. Dazu hat das Berufungsgericht ausgeführt: Der Wortlaut des Gesetzes sei zwar nicht eindeutig; er erfordere nicht mehr, als daß sich Lohnsteuerhilfevereine über Mitgliedsbeiträge finanzieren müßten und daneben kein weiteres Entgelt verlangen dürften. Über die Höhe der Beiträge und den Zeitpunkt, wann diese einzufordern seien, sei nichts gesagt. Aus dem Zweck der Regelung, ihrer Entstehungsgeschichte und dem Zusammenhang mit anderen gesetzlichen Regelungen ergebe sich jedoch, daß von vornherein jede Gefahr einer Gleichsetzung der Lohnsteuerhilfevereine mit Steuerberatern in der Frage der Vergütung ihrer Leistungen verhindert werden solle. Dem werde die Beitragspraxis des Beklagten nicht gerecht, da der Beklagte die Mitgliedsbeiträge der Sache nach tatsächlich wie Beratungshonorare handhabe. Denn die Beiträge würden in der Regel nur eingefordert, wenn ein Mitglied des Vereins die Leistung in Anspruch nehme. Umgekehrt werde überhaupt kein Beitrag verlangt, wenn ein Mitglied keine Beratungsleistung in Anspruch nehme. Wende sich ein Mitglied im nächsten Jahr wieder mit einer Bitte um Hilfe an den Beklagten, so werde der Beitrag nur nachgefordert, wenn zwei Steuererklärungen zu bearbeiten seien. Vor allem aber würden bei Ehegatten stets die Einkommen beider zusammengerechnet, selbst wenn nur ein Ehepartner Mitglied der Beklagten sei. Insgesamt werde durch die Beitragspraxis des Beklagten dessen Hilfeleistung in Steuersachen der Sache nach doch zu einer entgeltlichen gewerblichen Beratungsleistung in Konkurrenz mit den Steuerberatern.

Durch den dauernden planmäßigen Verstoß gegen § 14 Abs. 1 Nr. 4 StBerG handele der Beklagte zugleich sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG.

II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

1. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, daß die vom Kläger beanstandete Beitragspraxis des Beklagten nicht mit § 14 Abs. 1 Nr. 4 StBerG a.F. (= § 14 Abs. 1 Nr. 5 n.F. aufgrund des Änderungsgesetzes vom 9. Juni 1989, BGBl I 1062, 1063) vereinbar ist. Nach dieser Bestimmung kann ein rechtsfähiger Verein als Lohnsteuerhilfeverein anerkannt werden, wenn nach der Satzung (u.a.) „für die Hilfeleistung in Lohnsteuersachen neben dem Mitgliedsbeitrag kein besonderes Entgelt erhoben wird”. Damit wird dem Wortlaut nach an sich nur ein Erfordernis für den Satzungsinhalt der Lohnsteuerhilfevereine aufgestellt. Der Regelung ist darüber hinaus aber die allgemeine Pflicht zu entnehmen, auch die tatsächliche Beitragspraxis daran auszurichten. Dementsprechend ist auch der dem Verbotsausspruch des Landgerichts entsprechende Klageantrag dahin zu verstehen, daß nicht – wie die Antragsfassung es nahelegt – die fehlende Übereinstimmung zwischen der tatsächlichen Beitragspraxis und der Satzung, sondern die zwischen ersterer und der zum Satzungsinhalt gewordenen gesetzlichen Regelung des § 14 Abs. 1 Nr. 4 StBerG (a.F.) beanstandet wird. Eine derartige Übereinstimmung hat das Berufungsgericht hier zu Recht verneint.

Durch den Wortlaut des Gesetzes, daß Lohnsteuerhilfevereine für die Hilfeleistung in Lohnsteuersachen neben dem Mitgliedsbeitrag kein besonderes Entgelt erheben dürfen, wird klargestellt, daß sie für ihre Tätigkeit nicht nach Maßgabe einer Gebührenordnung abrechnen dürfen (vgl. Späth in Bonner Handbuch der Steuerberatung, StBerG B § 14 Rdn. B 202; Charlier in Kolbeck/Peter/Rawald, Kommentar zum Steuerberatungsgesetz, StBerG § 14 Rdn. 15 und 17). Die Mitgliedsbeiträge sind wirtschaftlich als pauschaliertes Leistungsentgelt für die Hilfeleistung in Lohnsteuersachen anzusehen (vgl. BFH BStBl 1974 II 60, 62; BGH, Urt. v. 23.1.1976 – I ZR 95/75, GRUR 1976, 370, 371 – Lohnsteuerhilfevereine I). Durch das in § 14 Abs. 1 Nr. 4 StBerG zum Ausdruck kommende Gebot der Unentgeltlichkeit der eigentlichen Beratungsleistung soll sichergestellt werden, daß der Lohnsteuerhilfeverein als Selbsthilfeeinrichtung nach dem Kostendeckungsprinzip arbeitet, das heißt, daß er lediglich Beiträge zur Abdeckung der mit der Tätigkeit des Vereins zwangsläufig verbundenen Kosten erheben darf (vgl. gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 1.10.1980, BStBl 1980 I 717, 718). Damit wird zugleich der Ausnahmecharakter der den Lohnsteuerhilfevereinen nur beschränkt eingeräumten Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen gegenüber den zur unbeschränkten Hilfeleistung befugten steuerberatenden Berufen unterstrichen und einer mißbräuchlichen Berechnung von Beratungshonoraren vorgebeugt. Aus der vom Gesetz geforderten Unentgeltlichkeit der Beratung als solcher folgt, daß sowohl die Beitragspflicht als auch die Beitragshöhe nicht an die vom Verein zu erbringenden Leistungen gekoppelt werden darf (vgl. Späth in Bonner Handbuch aaO § 14 Rdn. B 202). Die Mitgliedsbeiträge dürfen kein verdecktes Leistungsentgelt darstellen (vgl. gleichlautende Erlasse, BStBl 1980 I 717, 718). Dies wird von dem Beklagten nicht beachtet, indem er die Beitragspflicht von einer Beratungsleistung abhängig macht.

Das Berufungsgericht hat insoweit rechtsfehlerfrei festgestellt, daß der Beklagte die Mitgliedsbeiträge tatsächlich der Sache nach wie Beratungshonorare handhabt. Denn die Beiträge werden – wie unstreitig ist – in der Regel nur eingefordert, wenn ein Mitglied die Leistung des Vereins in Anspruch nimmt, wobei das für die Höhe der Beiträge maßgebende Einkommen erst bei dieser Gelegenheit ermittelt wird. Entgegen der Ansicht der Revision kann jedenfalls diese generelle Handhabung nicht mehr als zulässige Stundung der Mitgliedsbeiträge angesehen werden. Sie ist überdies auch mit der in § 9 Satz 1 der Satzung und in § 4 Ziff. 1 Satz 1 der Beitragsordnung des Beklagten enthaltenen Regelung unvereinbar, wonach der Beitrag grundsätzlich jährlich im voraus zu entrichten und mit Ablauf des Monats Januar eines jeden Kalenderjahres zur Zahlung fällig ist. Die unzulässige Koppelung mit der Beratung, die den Mitgliedsbeitrag als verdecktes Leistungsentgelt erscheinen läßt, zeigt sich aber vor allem darin, daß der Beklagte überhaupt keinen Jahresbeitrag verlangt, wenn ein Mitglied die Leistungen des Beklagten in dem betreffenden Jahr nicht in Anspruch nimmt. In diesen Fällen ist die Beitragspflicht also nicht ausschließlich von der Mitgliedschaft, sondern von der Beratungsleistung abhängig. Das ist unzulässig (vgl. auch Späth in Bonner Handbuch aaO § 14 Rdn. B 202). Ein Mitgliedsbeitrag, der nicht regelmäßig erhoben wird, sondern nur bei einer konkreten Leistung des Vereins, stellt nach seinem Sinn und Zweck eine Gegenleistung für die steuerliche Hilfe dar. Die Praxis des Beklagten steht auch nicht in Einklang mit seiner eigenen Beitragsordnung, die in § 2 Ziff. 4 Satz 1 auf der Grundlage des § 9 Satz 3 der Satzung bestimmt, daß der Vorstand lediglich auf begründeten Antrag Beitragsfreiheit gewähren kann. Die Koppelung von Beitrag und Leistung kommt auch darin zum Ausdruck, daß der Beklagte den Beitrag für das voraufgegangene Jahr nachfordert, wenn zwei Steuererklärungen zu bearbeiten sind. Ein weiteres Indiz für eine solche Koppelung ist auch in der Handhabung zusammenveranlagter Ehegatten, von denen nur einer Mitglied des Beklagten ist, zu sehen, indem der Beklagte die Beitragshöhe nach den zusammengerechneten Einkommen beider Ehegatten festsetzt. Ob insoweit – wie das Berufungsgericht gemeint hat – auch ein selbständiger Verstoß gegen § 14 Abs. 1 Nr. 4 StBerG anzunehmen ist, kann auf sich beruhen. Denn diese Handhabung des Beklagten ist nicht Gegenstand des Klageantrags. Dies gilt auch für die von der Revisionserwiderung beanstandete Staffelung der Beiträge gem. § 3 Abs. 3 der Beitragsordnung des Beklagten nach den anläßlich der Beratungsleistung ermittelten Einkommensverhältnissen des Mitglieds. Allerdings ist auch darin ein zusätzliches Indiz dafür zu sehen, daß der Beklagte keinen eigentlichen Beitrag erhebt, sondern ein Entgelt für die konkrete Beratungsleistung.

Aus all diesen Umständen konnte das Berufungsgericht zu Recht folgern, daß die Beitragspraxis des Beklagten dessen Hilfeleistung in Steuersachen der Sache nach zu einer entgeltlichen gewerblichen Beratungsleistung in Konkurrenz mit den Steuerberatern macht. Das Vorgehen des Beklagten bei der Erhebung von Beiträgen ist danach nicht mit der Regelung des § 14 Abs. 1 Nr. 4 StBerG vereinbar.

2. Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht diesen Gesetzesverstoß auch als wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG beurteilt. Das sich aus § 14 Abs. 1 Nr. 4 StBerG ergebende Verbot einer entgeltlichen gewerblichen Beratungsleistung durch Lohnsteuerhilfevereine in Konkurrenz zu Steuerberatern dient dem Schutz der Steuerrechtspflege, einem wichtigen Gemeinschaftsgut (vgl. BVerfGE 21, 173, 179; 54, 301, 315). Ein Verstoß dagegen ist zugleich ein Verstoß gegen § 1 UWG, ohne daß es dafür noch auf das Vorliegen weiterer Umstände ankäme (vgl. BGHZ 98, 330, 336f – Unternehmensberatungsgesellschaft I m.w.N.).

3. Der Wettbewerbsverstoß rechtfertigt auch das ausgesprochene Verbot, wenngleich der landgerichtliche Urteilstenor einer Klarstellung bedarf, da er seinem Wortlaut nach als zu weitgehend erscheint. Der dem Klageantrag entsprechende Tenor enthält drei Modalitäten, nämlich das Verbot (1.) der Beitragserhebung erst nach durchgeführter Steuerberatung, (2.) der Stundung und (3.) der Erhebung von mehr als einem Beitrag, wenn in einem Kalenderjahr Steuererklärungen für mehrere Veranlagungszeiträume gefertigt werden. Die vom Kläger zu Recht beanstandete Beitragspraxis des Beklagten würde an sich bereits durch die erste Verbotsalternative erfaßt, während das in den Alternativen zu 2.) und 3.) angeführte Verhalten grundsätzlich nicht selbständig zu verbieten wäre. Wie der Kläger jedoch in der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht klargestellt hat, sollen die zuletzt genannten Alternativen keine selbständige Bedeutung besitzen, sondern im Zusammenhang mit der Alternative zu 1.) ausdrücken, daß die Beitragserhebung des Beklagten nicht so gestaltet sein darf, als sei sie von der Beratungsleistung abhängig. Der Klageantrag soll sich daher der Sache nach – wenn dies auch in der Fassung nicht hinreichend zum Ausdruck kommt – nur auf die unzulässige Koppelung von Beitragserhebung und Beratung beziehen. Der dem Antrag entsprechende Urteilstenor ist deshalb auch in diesem Sinne einschränkend zu verstehen.

III. Die Revision ist nach alledem zurückzuweisen.

 

Fundstellen

GRUR 1989, 838

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