Eingriffe der Aufsichtsbehörde in die Satzungsautonomie der Lohnsteuerhilfevereine sind nur zulässig, wenn sich aus den gesetzlichen Vorschriften zwingende Anforderungen an die Satzung ergeben.[1]

Die zuständige Aufsichtsbehörde kann folgende Sanktionen gegen Lohnsteuerhilfevereine verhängen, die den gesetzlichen Anforderungen nicht gerecht werden:

  • die Versagung der Anerkennung[2];
  • die Rücknahme oder der Widerruf der Anerkennung[3];
  • die Versagung der Eintragung einer Beratungsstelle in das Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine[4] sowie
  • die Schließung der Beratungsstelle.[5]

Als vorbereitende Maßnahmen für derartige Sanktionen stehen ihr folgende gesetzliche Möglichkeiten zur Verfügung:

  • Vorladung, Auskunftsverlangen und Verlangen der Herausgabe von Akten und Geschäftsunterlagen gegenüber Vorstandsmitgliedern[6];
  • Vornahme von Prüfungshandlungen in den Geschäftsräumen der Lohnsteuerhilfevereine.[7] Die durch die Aufsichtsprüfung der Aufsichtsbehörde gewonnenen Erkenntnisse dürfen allerdings nicht für steuerliche Zwecke verwendet werden[8];
  • Teilnahme von Vertretern an der Mitgliederversammlung.

Solche vorbereitenden Maßnahmen setzen jedoch voraus, dass die Sanktionsmaßnahmen, die sie vorbereiten sollen, gesetzlich zulässig sind.

Häufig wird statt der Verhängung einer Sanktionsmaßnahme deren Androhung, verbunden mit der Aufforderung zur Herstellung des gesetzlichen Zustands ausgesprochen. Für den Fall des § 20 Abs. 2 Satz 1 StBerG ist ein solches Vorgehen ausdrücklich vorgeschrieben. Im Übrigen ergibt es sich aus der umfassende Kompetenz zur Aufsicht über die Lohnsteuerhilfevereine, sowie dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und dem Anhörungsrecht.[9] Allerdings könnten Zweifel angebracht sein, ob es sich bei der Androhung einer Maßnahme um einen Verwaltungsakt handelt, da es an der unmittelbaren Rechtswirkung fehlt.[10] Die Rechtsprechung[11] ist bisher pragmatisch über diese Frage hinweggegangen, da ansonsten die Möglichkeit einer Anfechtungsklage verschlossen wäre. Das FG Berlin-Brandenburg sah in einer entsprechenden Auflagenverfügung einen Verwaltungsakt und hielt damit eine Anfechtungsklage für statthaft. Eine Nichtigkeitsfeststellungsklage nach § 41 Abs. 2 Satz 2 FGO sah das FG als nicht vorrangig an.[12] Das ­Niedersächsische FG hielt im Fall eines angedrohten Widerrufs einer Steuerberatungsgesellschaft eine Feststellungsklage für unzulässig, obwohl der Kläger ausdrücklich erklärt hatte, im Fall der Feststellung der Rechtswidrigkeit einen späteren Widerruf nicht mit Anfechtungsklage anzugreifen. Nur wenn der Wider­rufsanlass auch andere Rechtsfolgen (z. B. einer Ordnungswidrigkeit) auslöst, ist ein Feststellungsinteresse gegeben.[13]

Anders als die vorbereitenden Maßnahmen[14] können die mit der Androhung der Sanktion verbundenen Änderungsverlangen nicht mit den Zwangsmitteln nach §§ 328ff. AO, sondern nur mit der Verhängung der gesetzlichen Sanktion selbst durchgesetzt werden. Die Bestimmung des Zeitraums, in dem die Herstellung des ordnungsgemäßen Zustands gefordert wird, wird durch das Maß der Gefährdung der geschützten Rechtsgüter und der vermutlichen Dauer der Maßnahmen zur Herstellung des ordnungsmäßigen Zustands bestimmt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge