Der Vorstand eines Vereins kann aus einer oder mehreren Personen bestehen. Die Beschlüsse sind in der in der Satzung vorgesehenen Form herbeizuführen. Es empfiehlt sich, dort auch die Möglichkeit von virtuellen Sitzungen und entsprechender Beschlussfassung vorzusehen. Nach § 27 Abs. 3 Satz 2 BGB sind die Mitglieder des Vorstands grundsätzlich unentgeltlich tätig. Im Zivilrecht kann von dieser Regelung abgewichen und in der Satzung bestimmt werden, dass ein Vorstandsmitglied eine Vergütung für seine Tätigkeit erhalten darf.[1] Da die meisten Vorstandsmitglieder der Lohnsteuerhilfevereine eine Vergütung erhalten, sind und wurden bisher auch entsprechende Regelungen in der Satzung aufgenommen. Dies ist nach § 14 Abs. 1 Nr. 6 StBerG auch für Lohnsteuerhilfevereine möglich. Danach darf nur nicht von § 27 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 BGB abgewichen werden.

Obwohl eingehende gesetzliche Vorschriften zu den Pflichten des Vorstands eines Lohnsteuerhilfevereins geschaffen wurden, werden an die Qualifikation der Vorstandsmitglieder keine Ansprüche erhoben, es sei denn, sie sind zugleich Beratungsstellenleiter. Im Hinblick auf die Idealvorstellung einer Selbsthilfeeinrichtung ist das zwar konsequent. Da der Vorstand die Beratungsstellenleiter bestimmen und überwachen soll, anders als ­Letztere jedoch keinen gesetzlich normierten Qualifikationsanforderungen unterliegt, ergibt sich aber ein Widerspruch. Deshalb ist es empfehlenswert, in der Satzung oder bei der Wahl durch die Mitglieder-(Vertreter-)Versammlung entsprechende Sachkenntnis vorzusehen. Seitens der Aufsichtsbehörde lassen sich jedoch Qualifikationsanforderungen nicht durchsetzen.

Zu Mitgliedern des Vorstands können auch Personen gewählt werden, die nicht dem Verein angehören. Der Vorstand handelt als gesetzlicher Vertreter des Vereins und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.[2]

Vorschriften über die Wahldauer der Vorstandsmitglieder bestehen nicht. Der BFH äußert sich zwar kritisch zu einer Bestellung des Vorstands von mehr als 10 Jahren[3], sieht allerdings keine gesetzliche Handhabe, selbst eine lebenslängliche Bestellung zu verhindern, zumal die Bestellung jederzeit – durch Satzung allerdings auf wichtige Gründe begrenzbar – widerruflich ist.[4]

Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, muss die Satzung Regelungen über die Vertretungsbefugnis, Einzel- oder Gesamtvertretung, enthalten. Neben der vereinsrechtlichen Bestellung zum Vorstand kann ein Anstellungsvertrag mit dem Verein existieren, der nicht zwingend mit der Bestellung erlischt.[5] Aufgrund des § 27 Abs. 3 Satz 2 BGB ist ein Anstellungsvertrag als Grundlage für einen Entgeltanspruch nicht mehr ausreichend. Es muss in der Satzung eine Vergütung zumindest grundsätzlich vorgesehen sein.[6] Bei Anstellungsverträgen und allen anderen Verträgen des Vereins mit Vorstandsmitgliedern oder deren Angehörigen[7] ist die Zustimmung oder Genehmigung der Mitglieder-(Vertreter-)Versammlung erforderlich.[8]

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