Die Bundesrepublik Deutschland und Trinidad und Tobago haben anläßlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen den beiden Staaten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und zur Förderung des internationalen Handels und der internationalen Investitionstätigkeit am 4. April 1973 in Port-of-Spain die nachstehenden Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil des Abkommens bilden.
(1)
Zu den Artikeln 6 bis 21
(2)
Zu Artikel 7
Verkauft ein Unternehmen eines Vertragstaates, das eine Betriebstätte in dem anderen Vertragstaat hat, Güter oder Waren gleicher oder ähnlicher Art wie die Betriebstätte, oder erbringt es Leistungen gleicher oder ähnlicher Art wie die Betriebstätte, so können die Gewinne aus dieser Tätigkeit der Betriebstätte zugerechnet werden, es sei denn, daß das Unternehmen nachweist, daß die Verkäufe oder Leistungen nicht der Tätigkeit der Betriebstätte zuzurechnen sind.
(3)
Zu Artikel 11
Die Rechtsvorschriften von Trinidad und Tobago, nach denen gezahlte Zinsen wie eine Ausschüttung der Kapitalgesellschaft von Trinidad und Tobago zu behandeln sind, gelten für die an eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person gezahlten Zinsen nur insoweit, als der Steuerpflichtige den Steuerbehörden von Trinidad und Tobago nicht glaubhaft nachweisen kann, daß die den Zinsen zugrunde liegende Investition (und ihre Klassifizierung als Verschuldung) nicht dem Zweck diente, die Steuer von Trinidad und Tobago zu umgehen.
(4)
Zu Artikel 14 Absatz 4
Bestehen zwischen Schuldner und Gläubiger oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die geleisteten Zahlungen den Betrag, den Schuldner und Gläubiger ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf diesen letzten Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht jedes Vertragstaates und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.
(5)
Zu Artikel 22
Ungeachtet des Absatzes 1 Buchstabe a gilt Absatz 1 Buchstabe b entsprechend
a) |
für die Gewinne einer Betriebstätte und für die in Artikel 13 Absatz 2 des Abkommens erwähnten Gewinne, vorausgesetzt, daß die in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person nicht nachweisen kann, daß die Einnahmen der Betriebstätte ausschließlich oder fast ausschließlich aus einer der folgenden innerhalb Trinidads und Tobagos ausgeübten Tätigkeiten stammen: aus der Herstellung oder dem Verkauf von Sachwerten, aus dem Bergbau, aus technischer Beratung oder technischer Dienstleistung oder aus Bank- oder Versicherungsgeschäften; |
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