(1) Zinsen, die aus einem Vertragstaat stammen und von einer in dem anderen Vertragstaat ansässigen Person bezogen werden, können in dem anderen Staat besteuert werden.

 

(2) Diese Zinsen können jedoch in dem Vertragstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber nicht übersteigen:

 

a)

10 vom Hundert des Bruttobetrages der Zinsen, wenn die Zinsen an eine Bank gezahlt werden, die in dem anderen Vertragstaat ansässig ist;

 

b)

15 vom Hundert des Bruttobetrages der Zinsen in allen anderen Fällen.

 

(3) 1Ungeachtet des Absatzes 2 gilt folgendes:

 

a)

Zinsen, die aus der Bundesrepublik Deutschland stammen und an die Regierung von Trinidad und Tobago, die Zentralbank von Trinidad und Tobago oder eine ganz im Eigentum der Regierung von Trinidad und Tobago stehende oder von ihr beherrschte Stelle gezahlt werden, sind von der deutschen Steuer befreit;

 

b)

Zinsen die aus Trinidad und Tobago stammen und an die deutsche Regierung, die Deutsche Bundesbank, die Kreditanstalt für Wiederaufbau oder die Deutsche Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammenarbeit (Entwicklungsgesellschaft) gezahlt werden, sind von der Steuer von Trinidad und Tobago befreit.

2Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten bestimmen im gegenseitigen Einvernehmen alle sonstigen staatlichen Einrichtungen, auf die dieser Absatz Anwendung findet.

 

(4) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "Zinsen" bedeutet Einkünfte - soweit es sich nicht um Dividenden im Sinne von Artikel 10 handelt - aus öffentlichen Anleihen, aus Schuldverschreibungen, auch wenn sie durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Gewinnbeteiligung ausgestattet sind, und aus Forderungen jeder Art sowie alle anderen Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Staates, aus dem sie stammen, den Einkünften aus Darlehen gleichgestellt sind.

 

(5) 1Die Absätze l und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragstaat ansässige Empfänger der Zinsen in dem anderen Vertragstaat eine Betriebstätte hat und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehört. 2In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.

 

(6) 1Zinsen gelten dann als aus einem Vertragstaat stammend, wenn der Schuldner dieser Staat selbst, eines seiner Länder, eine ihrer Gebietskörperschaften oder eine in diesem Staat ansässige Person ist. 2Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragstaat eine Betriebstätte und ist die Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebstätte eingegangen und trägt die Betriebstätte die Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Vertragstaat stammend, in dem die Betriebstätte liegt.

 

(7) 1Bestehen zwischen Schuldner und Gläubiger oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die gezahlten Zinsen, gemessen an der zugrunde liegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Gläubiger ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf diesen letzten Betrag angewendet. 2In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht jedes Vertragstaates und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.

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