Die Eintragungsmodalitäten in den drei Anlagen KAP, KAP-BET und KAP-INV bleiben wie in den Vorjahren weiterhin komplex. In Abhängigkeit von der Art des Kapitalertrags oder der Erzielung der Einkünfte als Einzelperson oder i.R. einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft sind die Angaben zu den Kapitaleinkünften entweder in der Anlage KAP, der Anlage KAP-BET oder der Anlage KAP-INV zu machen. Jede der drei Anlagen hat einen eigenen Anwendungsbereich und greift bestimmte Fallkonstellationen ab. Die Angaben in den unterschiedlichen Anlagen schließen sich gegenseitig zumindest grundsätzlich aus.

Service: BMF v. 20.1.2021 – IV C 1 - S 1980-1/19/10008 :011 = ErbStB 2021, 113; BMF v. 19.12.2019 – IV C 1 - S 1980-1/19/10008 :004; BMF v. 21.5.2019 – IV C 1 - S 1980-1/16/10010 :001; BMF v. 18.8.2009 – IV C 1 - S 1980 1/08/10019; Anemüller, Private Kapitaleinkünfte in den Anlagen KAP, KAP-BET und KAP-INV für den VZ 2021 – Teil I, ErbStB 2022, 81 – Teil II, ErbStB 2022, 118 abrufbar unter erbschaftsteuerrecht.de

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