In einem neuen Schreiben hat die Finanzverwaltung weitere Anwendungsfragen zum Investmentsteuergesetz in der ab dem 1.1.2018 geltenden Fassung erörtert.
Ausübung der Transparenzoption
Damit wird das BMF-Schreiben vom 21.5.2019, IV C 1 - S 1980 - 1 16 10010 :00, ergänzt und geändert. Insbesondere geht es hierbei um § 31 InvStG. Die Vorschrift regelt den Steuerabzug und Steueranrechnung bei Ausübung der Transparenzoption.
BMF, Schreiben v. 30.12.2022, IV C 1 - S 1980-1/19/10008 :027