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Investmentsteuergesetz, Anwendungsfragen zum Investmentsteuergesetz in der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung (InvStG)

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BMF, Schreiben vom 30.12.2022, IV C 1 - S 1980-1/19/10008 :027 (DOK 2022/1284847), BStBl I 2023, 176

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 21. Mai 2019, BStBl 2019 I S. 527 wie folgt ergänzt und geändert:

I. Die Textziffer 31 wird wie folgt geändert:

1. Nach der Randziffer 31.2 werden folgende Randziffern 31.2a bis 31.2e eingefügt:

31.2a Sofern eine vollumfängliche Abstandnahme oder Erstattung (Reduktion des Steuerabzugs auf 0 %) vom Anleger geltend gemacht wird, hat der Entrichtungspflichtige die für ihn erkennbaren Anforderungen des § 31 Absatz 3 Satz 1 InvStG zu prüfen. D. h. der Entrichtungspflichtige hat die Mindesthaltedauer i. S. d. § 31 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 InvStG zu prüfen. Daher ist eine vollumfängliche Abstandnahme oder Erstattung zu versagen, wenn auf Ebene des Spezial-Investmentfonds die Mindesthaltedauer hinsichtlich der Anteile oder Genussrechte oder auf Ebene der Anleger die Mindesthaltedauer hinsichtlich der Spezial-Investmentanteile nicht erfüllt ist. Bei Versagung einer vollumfänglichen Abstandnahme oder Erstattung ist eine Steuerbelastung in Höhe von 15 % zuzüglich Solidaritätszuschlag herzustellen. Es ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn der Entrichtungspflichtige die Anforderungen an die Mindesthaltedauer erst für Kapitalerträge prüft, die dem Spezial-Investmentfonds nach dem 31. Dezember 2023 zufließen.
   
31.2b Die weiteren Voraussetzungen des § 31 Absatz 3 Satz 1 InvStG (insbesondere das Mindestwertänderungsrisiko) und die Ausnahmetatbestände des § 31 Absatz 3 Satz 3 InvStG sind grundsätzlich nicht vom Entrichtungspflichtigen zu prüfen. Trotz fehlender Prüfungspflicht ist die Abstandnahme oder Erstattung auch dann zu versagen, wenn dem Entrichtungspflic...

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