BMF, 19.12.2019, IV C 1 - S 1980 - 1/19/10008 :004

Ergänzung des BMF-Schreibens vom 21. Mai 2019 (BStBl I S. 527), Besteuerung von Unterschiedsbeträgen i. S. d. § 56 Absatz 1 Satz 2 InvStG i. V. m. § 5 Absatz 1 Nummer 5 Satz 5 ff. InvStG 2004 und § 13 Absatz 4a u. 4b InvStG 2004

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 21. Mai 2019 (BStBl 2019 I S. 527) wie folgt geändert:

Die Randziffern 56.3 bis 56.4 werden wie folgt gefasst:

  aa) Unterschiedsbeträge
   
56.3 Das alte Recht ist auch auf Unterschiedsbeträge i. S. d. § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und § 13 Absatz 4 InvStG 2004 anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2018 endende Geschäftsjahre eines Investmentfonds betreffen, die aber erst nach dem 31. Dezember 2017 im Bundesanzeiger veröffentlicht werden. Diese nach altem Recht ermittelten Unterschiedsbeträge gelten nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Satz 8 und § 13 Absatz 4b Satz 1 InvStG 2004 in dem Veranlagungszeitraum als zugeflossen, in dem sie im Bundesanzeiger veröffentlicht werden. Die Unterschiedsbeträge unterliegen nicht dem Kapitalertragsteuerabzug. Der Anleger ist jedoch verpflichtet, die Unterschiedsbeträge im Rahmen des Veranlagungsverfahrens zu erklären, wenn die zu Lasten des Anlegers anzusetzenden Unterschiedsbeträge mindestens 500 EUR betragen (§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Satz 10 und § 13 Absatz 4b Satz 3 InvStG 2004).
   
  (1) Unterschiedsbeträge mit und ohne Auswirkungen auf den fiktiven Veräußerungsgewinn zum 31. Dezember 2017
   
56.3a Die positiven oder negativen Unterschiedsbeträge können Auswirkungen auf die Höhe des zum 31. Dezember 2017 zu ermittelnden fiktiven Veräußerungsgewinns und / oder auf die darin enthaltenen Bestandteile (insbesondere auf den Aktiengewinn und den Immobiliengewinn i. S. d. Rz. 108 ff. und 163 ff. des BMF-Schreibens vom 18. August 2009, BStBl 2009 I S. 931) haben. So ergeben sich Auswirkungen auf den fiktiven Veräußerungsgewinn, wenn in einem vor dem 1. Januar 2018 endenden Geschäftsjahr die Höhe der ausschüttungsgleichen Erträge unzutreffend ermittelt wurde, da die ausschüttungsgleichen Erträge bei der Ermittlung des fiktiven Veräußerungsgewinns abzuziehen sind. Positive Unterschiedsbeträge aufgrund fehlerhaft zu niedrig ausgewiesener ausschüttungsgleicher Erträge in einem vor dem 1. Januar 2018 endenden Geschäftsjahr mindern daher den fiktiven Veräußerungsgewinn (siehe Beispiel in Rz. 56.3e). Dagegen führt der Abzug eines negativen Unterschiedsbetrags aufgrund eines in einem vor dem 1. Januar 2018 endenden Geschäftsjahrs fehlerhaft zu hoch ausgewiesenen ausschüttungsgleichen Ertrags zu einer Erhöhung des fiktiven Veräußerungsgewinns.
   
56.3b Eine Auswirkung auf den Aktiengewinn kann sich beispielsweise ergeben, wenn in einem vor dem 1. Januar 2018 endenden Geschäftsjahr in den veröffentlichten Besteuerungsgrundlagen von ausgeschütteten Zinserträgen ausgegangen wurde, aber sich im Nachhinein herausstellt, dass es sich um ausgeschüttete Aktienveräußerungsgewinne gehandelt hat. Diese Umqualifizierung bzw. die Veröffentlichung derartiger Unterschiedsbeträge führt zu einer Minderung des im fiktiven Veräußerungsgewinns zum 31. Dezember 2017 enthaltenen Aktiengewinns.
   
56.3c Schließlich können auch Unterschiedsbeträge veröffentlicht werden, die keine Rückwirkung auf den zum 31. Dezember 2017 zu ermittelnden fiktiven Veräußerungsgewinn haben. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn ein ausländischer Immobilienveräußerungsgewinn ausgeschüttet wurde und dieser in den Besteuerungsgrundlagen als steuerfrei aufgrund eines DBA ausgewiesen wurde, aber sich nachträglich herausstellt, dass die Steuerbefreiung zu Unrecht angenommen wurde.
   
  (2) Unterschiedsbeträge bei betrieblichen Anlegern
   
56.3d Betriebliche Anleger haben positive oder negative Unterschiedsbeträge bei der Ermittlung des festzustellenden fiktiven Veräußerungsgewinns zu berücksichtigen, sofern die Unterschiedsbeträge Auswirkungen auf die Höhe oder Zusammensetzung des fiktiven Veräußerungsgewinns haben. Eine Berücksichtigung bei der Ermittlung des festzustellenden fiktiven Veräußerungsgewinns hat zu unterbleiben, wenn die Unterschiedsbeträge im Veranlagungsverfahren nicht angesetzt wurden, z. B. weil die zu Lasten des Anlegers anzusetzenden Unterschiedsbeträge weniger als 500 Euro betragen (§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Satz 10 und § 13 Absatz 4b Satz 3 InvStG 2004).
   
56.3e

Beispiel:

Die A-GmbH ist mit einem Anteil am X-Investmentfonds (sonstiger Investmentfonds, thesaurierend) beteiligt, der für das zum 31.12.2017 endende Rumpfgeschäftsjahr bisher im vereinfachten Verfahren ausschüttungsgleiche Erträge von 0 EUR veröffentlicht hat. Die Anschaffungskosten der A-GmbH für ihren Investmentanteil belaufen sich auf 95 EUR. Der Rücknahmepreis des X-Investmentfonds zum 31.12.2017 beträgt 100 EUR je Anteil. Am 30.10.2018 veröffentlicht der X-Investmentfonds auf Grund des Korrekturverfahrens Unterschiedsbeträge für das Rumpfgeschäftsjahr, wonach die steuerpflichtigen auss...

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