Anwendungsfragen zum Investmentsteuergesetz

Die Finanzverwaltung ändert und ergänzt ihr BMF-Schreiben zu Anwendungsfragen zum Investmentsteuergesetz in der ab dem 01.01.2018 geltenden Fassung.

Änderung des BMF-Schreibens

Folgende Passagen im BMF-Schreiben v. 21.5.2019 (IV C 1 - S 1980-1/16/10010 :001, BStBl 2019 I S. 527) wurden bereits durch das neue Schreiben geändert:

  • Rz. 17.11: Hier geht es um die Besteuerung des Wertzuwachses bei Abwicklung eines Invsetmenntfonds (§ 17 Absatz 1 InvStG)
  • Tz. 22: Bei den Erläuertungen zur Änderung des anwendbaren Teilfreistellungssatzes (§ 22 InvStG) wurden die Texte umfangreich gändert und ergänzt.
  • Auch die Anlage 1 zuden Ertragskategorien wurde geändert. Die Anlage zeigt, wie ausgehend von den steuerlichen Wirkungen beim Anleger die Einkünfteermittlung und die vorzutragenden nicht ausgeglichenen negativen Erträge zu gliedern sind.

Mit dem Schreiben v. 15.03.2022 werden zahlreiche weitere Änderungen und Ergänzungen vorgenommen, beispielsweise zu: 

  • Rz. 17.10: Korrekturposten nach § 56 Absatz 2 Satz 5 und 6 InvStG
  • Rz. 22.14j: Investmentanteil an einem Investmentfonds im Betriebsvermögen
  • Rz. 31.2: Steuerabzug nach § 31 Abs. 1 Satz 1 InvStG
  • Rz. 31.35a: Haltedauer von Spezial-Investmentfonds
  • Rz. 32.2: Haftung

BMF, Schreiben v. 18.8.2021, IV C 1 - S 1980 - 1/19/10008 :023

BMF, Schreiben v. 15.3.2022,  IV C 1 - S 1980-1/19/10008 :024

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