Wird ein Haftungsbescheid allein dem Arbeitgeber bekanntgegeben, so ist fraglich, ob der Arbeitnehmer zur Einspruchseinlegung befugt ist. Der BFH sieht dies traditionell aus pragmatischen Gründen jedoch so. Die Einspruchsfrist beginnt erst mit Bekanntgabe gegenüber dem Arbeitnehmer. Eine Weiterleitung des Bescheids durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer ohne den Willen des FA genügt nicht für eine Bekanntgabe. Eine zivilrechtliche Pflicht des Arbeitnehmers zur Einspruchseinlegung kann im Einzelfall bestehen. Nach hier vertretener Ansicht besteht diese Handlungspflicht des Arbeitnehmers jedenfalls dann nicht, wenn der Arbeitgeber zunächst selbst in der Lage war, Einspruch einzulegen. Die Rechtsprechung hierzu bleibt abzuwarten. Dies gilt auch für die Frage, unter welchen Voraussetzungen im Einzelfall über die vorrangige Inanspruchnahme des Arbeitnehmers im Veranlagungsverfahren zu entscheiden ist.

 

Service: Schmieszek, Zum Auswahlermessen bei der Haftungsinanspruchnahme von Steuerstraftätern, AO-StB 2020, 111; Steinhauff, Verfahrensverschränkung und Rechtsschutzfolgen im Lohnsteuerverfahren, AO-StB 2020, 65; abrufbar untersteuerberater-center.de

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