Sachverhalt

Bei dem Verfahren ging es um ein britisches Unternehmens, das in Frankreich eine Schiffsmesse veranstaltet und dabei verschiedenen Messeausstellern Dienstleistungen erbracht hatte, wie z.B. die Einrichtung und Bereitstellung von Messeständen, die Überlassung von Kommunikationsmitteln, Hostessendienst sowie Vermietung und Überwachung von Anlegestellen für die ausgestellten Schiffe. Das britische Unternehmen hatte für die von ihm selbst in Frankreich erworbenen Leistungen die Erstattung der darauf lastenden französischen Umsatzsteuer im Vergütungsverfahren nach der 8. EG-Richtlinie beantragt. Dies hatte die französischen Steuerverwaltung mit der Begründung abgelehnt, das britische Unternehmen habe mit der Veranstaltung der Messe gemäß Artikel 9 Abs. 2 Buchst. c der 6. EG-Richtlinie einen in Frankreich steuerbaren Umsatz erbracht, was die Anwendung des Vergütungsverfahrens nach der 8. EG-Richtlinie ausschließe. Fraglich war daher, ob die Veranstaltung einer Schiffsmesse eine Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück iSv. Artikel 9 Abs. 2 Buchst. a oder eine Leistung auf dem Gebiet der Kultur, Künste, Sport usw. gemäß Artikel 9 Abs. 2 Buchst. c der 6. EG-Richtlinie sein kann.

 

Entscheidung

Der EuGH hat - im Wesentlichen unter Bezugnahme auf seine Rechtsprechung in der Sache Dudda (vgl. EuGH, Urteil v. 26.9.1996, C-327/94 (Dudda)) - entschieden, dass eine umfassende Leistung, die der Veranstalter einer Messe oder Ausstellung den Ausstellern gegenüber erbringt, unter Artikel 9 Abs. 2 Buchst. c erster Gedankenstrich der 6. EG-Richtlinie fällt. Mit "umfassende Leistung" ist offensichtlich eine einheitliche Leistung gemeint, die sich aus verschiedenen Einzelleistungen zusammensetzt, die alle für sich genommen nicht so herausragen, dass sie der Gesamtleistung dass Gepräge geben könnten. Allerdings hat der EuGH selbst nicht entschieden, dass bei der streitigen Schiffsmesseveranstaltung den Ausstellern gegenüber eine einheitliche Leistung erbracht wurde, sondern dieser Sachverhalt wurde in der Vorlagefrage bereits unterstellt.

Die Entscheidung, dass sich der Ort der Dienstleistung aus Artikel 9 Abs. 2 Buchst. c erster Gedankenstrich der 6. EG-Richtlinie ergibt, leitet der EuGH zunächst aus der allgemeinen Bedeutung von Artikel 9 Abs. 2 der Richtlinie ab. Die Vorschrift zielt in ihrer Gesamtheit darauf ab, eine Sonderregelung für Dienstleistungen zu schaffen, die zwischen Unternehmern erbracht werden und deren Kosten in den Preis der Waren eingehen. Der besondere Zweck von Artikel 9 Abs. 2 Buchst. c der 6. EG-Richtlinie liegt nach dem Urteil darin, dass bei zwischenunternehmerischen Umsätzen auf dem Gebiet der Kultur, der Künste, des Sports usw., an die sich Endverbrauchsumsätze anschließen, deren Umsatzsteuer dem gleichen Mitgliedstaat zufließt, wie dem Mitgliedstaat, in dem die zwischenunternehmerischen Umsätze tatsächlich bewirkt werden, dieser Mitgliedstaat auch das Steueraufkommen aus dem zwischenunternehmerischen Umsatz erhalten soll und nicht der Ansässigkeitsstaat des den zwischenunternehmerischen Umsatz erbringenden Unternehmers.

Eine Leistung fällt nicht nur dann unter Artikel 9 Absatz 2 Buchst. c erster Gedankenstrich der 6. EG-Richtlinie, wenn sie ein besonderes, z. B. künstlerisches oder sportliches, Niveau hat oder wenn sie sich auf eine künstlerische, sportliche usw. Tätigkeit bezieht. Es fallen auch Leistungen darunter, die sich nur auf der Kunst oder dem Sport usw. ähnliche Tätigkeiten beziehen. Die gemeinsamen Merkmale der verschiedenen in der Richtlinienvorschrift genannten Tätigkeiten beruhen auf der Komplexität der betreffenden Dienstleistungen, die mehrere Leistungen umfassen, sowie darauf, dass diese Dienstleistungen in der Regel einer Vielzahl von Empfängern erbracht werden, die in unterschiedlicher Weise an Tätigkeiten auf dem Gebiet der Kultur, der Künste, des Sports, der Wissenschaften, des Unterrichts oder der Unterhaltung teilnehmen. Die verschiedenen Tätigkeiten haben auch gemeinsam, dass sie im Allgemeinen anlässlich von Einzelveranstaltungen erbracht werden und der Ort, an dem diese komplexen Dienstleistungen tatsächlich bewirkt werden, grundsätzlich einfach festzustellen ist, weil die Veranstaltungen an einem bestimmten Ort stattfinden.

Diese Kriterien erfüllt nach dem Urteil auch eine Messe oder Ausstellung. Sie ist - so der EuGH - unabhängig von ihrem Thema darauf gerichtet, einer Vielzahl von Empfängern grundsätzlich an einem einzigen Ort und zu einer bestimmten Zeit verschiedene, komplexe Dienstleistungen zu erbringen, um u. a. Informationen, Waren oder Ereignisse so zu präsentieren, dass für sie bei den Besuchern geworben wird. Daher fallen eine Ausstellung oder Messe unter die ähnlichen Tätigkeiten im Sinne des Artikels 9 Abs. 2 Buchst. c erster Gedankenstrich der 6. EG-Richtlinie. Der Ort der Leistung bei der Veranstaltung einer Messe richtet sich bei einer einheitlichen Leistung also danach, wo der leistende Unternehmer tatsächlich tätig wird.

§ 3a UStG enthält - ebenso...

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