Entscheidungsstichwort (Thema)

Ort der Dienstleistung bei der tontechnischen Umsetzung von Konzerten

 

Leitsatz (redaktionell)

Bei dem Verfahren ging es um die Frage, ob ein Unternehmer, der bei künstlerischen oder unterhaltenden Veranstaltungen die tontechnische Umsetzung der Darbietung durchführt, selbst eine künstlerische, unterhaltende oder sonstige Tätigkeit gemäß Artikel 9 Abs. 2 Buchst. c der 6. EG-Richtlinie ausübt. Danach bestimmt sich der Ort der Leistung, wo der Unternehmer jeweils tatsächlich tätig wird.

Der EuGH hat entschieden, daß es sich bei der tontechnischen Leistung des Streitfalles um einen Umsatz im Sinne der Vorschrift des Artikels 9 Abs. 2 Buchst. c der 6. EG-Richtlinie (= § 3 a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a UStG) handelt. Der Ort dieser Leistung bestimmt sich somit nicht nach dem Sitz des Unternehmens.

 

Beteiligte

Jürgen Dudda

Finanzamt Bergisch Gladbach

 

Verfahrensgang

FG Köln

 

Gründe

Urteil des Gerichtshofes

(Sechste Kammer)

„Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie – Auslegung des Artikels 9 Absatz 2 Buchstabe c – Tontechnische Umsetzung der Darbietung bei künstlerischen oder unterhaltenden Veranstaltungen – Ort der Leistung”

In der Rechtssache C-327/94

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag vom Finanzgericht Köln in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

Jürgen Dudda[1]

gegen

Finanzamt Bergisch Gladbach

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 9 Absatz 2 Buchstabe c der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (77/388/EWG; ABI. L 145, S. 1)

erläßt

Der Gerichtshof

(Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. N. Kakouris (Berichterstatter), der Richter P. J. G. Kapteyn und J. L. Murray,

Generalanwalt: N. Fennelly

Kanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler,

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

der deutschen Regierung, vertreten durch Ministerialrat Ernst Röder und Oberregierungsrat Bernd Kloke, Bundesministerium für Wirtschaft, als Bevollmächtigte,

der italienischen Regierung, vertreten durch Umberto Leanza, Leiter des Servizio del contenzioso diplomatico des Außenministeriums, als Bevollmächtigten im Beistand von Avvocato dello Stato Maurizio Fiorilli,

der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Jürgen Grunwald, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigten,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Beteiligten in der Sitzung vom 7. März 1996,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 25. April 1996,

folgendes

Urteil

1 Das Finanzgericht Köln hat mit Beschluß vom 17. Oktober 1994, beim Gerichtshof eingegangen am 12. Dezember 1994, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag zwei Fragen nach der Auslegung des Artikels 9 Absatz 2 Buchstabe c der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerliche Bemessungsgrundlage (77/388/EWG; ABl. L 145, S. 1; Sechste Richtlinie) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen dem Kläger Dudda und dem Finanzamt Bergisch Gladbach (Finanzamt) über die Zahlung von Umsatzsteuer auf vom Kläger außerhalb Deutschlands erbrachte Leistungen.

3 Artikel 9 Absatz 1 der Sechsten Richtlinie stellt folgende allgemeine Regel auf:

„Als Ort der Dienstleistung gilt der Ort, an dem der Dienstleistende den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit … hat …”

4 Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c erster Gedankenstrich bestimmt:

„Es gilt … als Ort der folgenden Dienstleistungen der Ort, an dem diese Dienstleistungen tatsächlich bewirkt werden:

  1. Tätigkeiten auf dem Gebiet der Kultur, der Künste, des Sports, der Wissenschaften, des Unterrichts, der Unterhaltung oder ähnliche Tätigkeiten, einschließlich derjenigen der Veranstalter solcher Tätigkeiten sowie gegebenenfalls der damit zusammenhängenden Tätigkeiten.”

5 In Deutschland enthält das Umsatzsteuergesetz (UStG) eine Artikel 9 Absatz 1 der Sechsten Richtlinie entsprechende Bestimmung sowie eine Bestimmung über „künstlerische, … unterhaltende oder ähnliche Leistungen einschließlich der Leistungen der jeweiligen Veranstalter”, die Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c erster Gedankenstrich der Sechsten Richtlinie entspricht.

6 Der Kläger erbringt im Rahmen seines Unternehmens tontechnische Leistungen, zu denen insbesondere die Beschallung von Konzerten und ähnlichen Veranstaltungen gehört. Der Sitz seines Unternehmens befindet sich in Deutschland; dagegen finden die Veranstaltungen, die der Kläger akustisch betreut, zum großen Teil im Ausland statt, darunter in einigen anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

7 Aus dem Vorlagebeschluß geht hervor, daß der Kläger den Auftrag für seine Tätigkeit jeweils vom Veranstalter des einzelnen Projekts erhält. Er hat im wesentlichen die betreffende Ver...

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