Die optierende Gesellschaft ist bereits für die letzte juristische Sekunde des Vorjahres verpflichtet, neben einer Eröffnungsbilanz auch eine steuerliche Schlussbilanz unter Zugrundelegung der ggf. aufgestockten Werte aufzustellen, eine Körperschaftsteuererklärung sowie ggf. eine Gewerbesteuererklärung und eine Erklärung zur gesonderten Feststellung des steuerlichen Einlagekontos abzugeben.[1] In diesem Rahmen hat sie auch den Antrag auf Ansatz der Buch- oder Zwischenwerte zu stellen.

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