Durch die Anwendung des Trennungsprinzips entfällt insbesondere der Sonderbetriebsbereich der Personengesellschaft. Entsprechende Wirtschaftsgüter gehen, wenn sie nicht anlässlich der Option auf die Personengesellschaft übertragen werden, in das Betriebs- oder Privatvermögen des Gesellschafters über.[1] Die Überlassung von wesentlichen Betriebsgrundlagen an die optierende Personengesellschaft kann aber zur Begründung einer Betriebsaufspaltung führen.[2]
Refinanzierungsaufwendungen, die im Zusammenhang mit den Anteilen an der optierenden Personengesellschaft stehen, fallen entsprechend künftig im eigenen Betriebs- oder Privatvermögen an, wo ggf. neue Abzugsbeschränkungen zu beachten sind (z. B. das Antragserfordernis nach § 32d Abs 2 Nr. 3 EStG auf Anwendung des Teileinkünfteverfahrens bei Aufwendungen im Privatvermögen sowie ggf. § 3c Abs. 2 EStG, die Zinsschranke oder § 4 Abs. 4a EStG bei Aufwendungen im Betriebsvermögen).
Schiffers/Jacobsen, DStZ 2021 S. 348, 356
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