Durch die Anwendung des Trennungsprinzips entfällt insbesondere der Sonderbetriebsbereich der Personengesellschaft. Entsprechende Wirtschaftsgüter gehen, wenn sie nicht anlässlich der Option auf die Personengesellschaft übertragen werden, in das Betriebs- oder Privatvermögen des Gesellschafters über.[1] Die Überlassung von wesentlichen Betriebsgrundlagen an die optierende Personengesellschaft kann aber zur Begründung einer Betriebsaufspaltung führen.[2]

Refinanzierungsaufwendungen, die im Zusammenhang mit den Anteilen an der optierenden Personengesellschaft stehen, fallen entsprechend künftig im eigenen Betriebs- oder Privatvermögen an, wo ggf. neue Abzugsbeschränkungen zu beachten sind (z. B. das Antragserfordernis nach § 32d Abs 2 Nr. 3 EStG auf Anwendung des Teileinkünfteverfahrens bei Aufwendungen im Privatvermögen sowie ggf. § 3c Abs. 2 EStG, die Zinsschranke oder § 4 Abs. 4a EStG bei Aufwendungen im Betriebsvermögen).

[1] Siehe zu den Steuerfolgen im Einzelnen Abschnitt 6.1.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge