Andere aus der optierenden Personengesellschaft erzielte Einkünfte unterliegen keiner Subsidiarität gegenüber § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG mehr. Soweit diese fremdüblich ausgestaltet sind, unterliegen sie daher den entsprechenden Einkunftstatbeständen der §§ 19 bis 22 EStG.[1] Bei fehlender Fremdüblichkeit haben die Grundsätze der verdeckten Gewinnausschüttung Vorrang.[2] Auf Ebene des Gesellschafters gelten dann § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG i. V. m. § 1a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 KStG.

Tätigkeitsvergütungen führen zu Einkünften aus § 19 EStG (und unterliegen dem Lohnsteuereinbehalt[3]) oder zu Einkünften gem. § 18 EStG[4], wenn es sich um eine selbstständige Tätigkeit handelt.[5] Als Gewinnvorab ausgestaltete Leistungsbeziehungen unterliegen den Grundsätzen für Gewinnausschüttungen (s. Tz. 5.2).[6]

Zwischen der optierenden Gesellschaft und ihren Gesellschaftern kann es nach den allgemeinen Grundsätzen zu einer Betriebsaufspaltung mit der Folge einer Umqualifizierung in gewerbliche Einkünfte kommen.[7]

Abb. 5: Besteuerung Anteilseigner: Leistungsbeziehungen

[4] Sobanski, in: KStG – eKommentar, § 1a Option zur Körperschaftsbesteuerung (Fassung v. 17.3.2021), Tz. 91.
[5] Ausf. Wacker/Krüger/Levedag/Loschelder, Beih. zu DStR 41/2021 S. 3, 30.

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