Zugeflossene Gewinnanteile gelten gem. § 1a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 KStG als Einkünfte aus Kapitalvermögen.[1] Diese unterliegen unter entsprechenden Voraussetzungen der Abgeltungssteuer bzw. dem Teileinkünfte- oder Freistellungsverfahren. Den Gesellschaftern zufließende verdeckte Gewinnausschüttungen werden ebenfalls von § 1a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 KStG erfasst.[2] Leistungen aus dem Einlagekonto stellen hingegen keine Bezüge gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG dar.[3]

Zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung sind bei betrieblichen Gesellschaftern besondere Voraussetzungen zu beachten, die bei Beteiligungen an "echten" Personengesellschaften so nicht bestehen. Das körperschaftsteuerliche wie auch das gewerbesteuerliche Schachtelprivileg sehen Mindestbeteiligungserfordernisse (10 bzw. 15 %) vor.[4] In beiden Fällen kommt es auf die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres bzw. Erhebungszeitraums an. Vor allem bei einer Komplementär-GmbH werden diese Voraussetzungen regelmäßig nicht vorliegen, sodass Gewinnausschüttungen in diesem Verhältnis zu einer Doppelbesteuerung mit Körperschaft- und Gewerbesteuer führen können.

Der eher selten anzutreffende echte Gewinnvorab soll nach Ausübung der Option beim Gesellschafter ebenfalls zu Kapitaleinkünften führen.[5]

Für im Ausland ansässige Gesellschafter ist § 50d Abs. 14 Satz 1 EStG zu beachten, wonach die Ermäßigung des Quellensteuerabzugs im Fall eines Qualifikationskonflikts ausscheidet.

[2] BT-Drucks. 19/28656, S. 22.
[3] § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG;
s. dazu Pung, in Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, § 1a KStG Tz. 97, Stand: 1.12.2021. Siehe. aber § 17 Abs. 4 EStG sowie zur herrschenden Meinung zur Steuerbarkeit der Einlagenrückgewähr, wenn diese die Anschaffungskosten übersteigt, Stimpel, in Rödder/Herlinghaus/Neumann, Körperschaftsteuergesetz, 1. Aufl. 2015, § 27 KStG, Tz. 13 ff.
[4] § 8b Abs. 4 Satz 1 KStG, § 9 Nr. 2a Satz 1 GewStG.
S. dazu Pung, in Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, § 1a KStG Tz. 15, Stand: 1.12.2021.
Vor dem Hintergrund, dass eine Personengesellschaft nicht über ein "Grund- oder Stammkapital" verfügt, stellt sich zudem die Frage, ob diese Voraussetzung im Fall der Beteiligung an einer optierenden Personengesellschaft überhaupt erfüllt werden kann. Bochmann/Bron, NZG 2021 S. 613, 615, schlagen daher vor, die Beteiligungshöhe als Freistellungsvoraussetzung gänzlich entfallen zu lassen.
[5] Wacker/Krüger/Levedag/Loschelder, Beih. zu DStR 41/2021 S. 3, 24; Schiffers/Jacobsen, DStZ 2021 S. 348, 354. S.a. Carlé, NWB 2021 S. 2270, 2275.

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