Tz. 14

Stand: EL 113 – ET: 03/2024

Nach § 2 Abs 8 GewStG gilt die Option nach § 1a KStG auch für die GewSt, dh die Besteuerung erfolgt nach den für Kap-Ges geltenden Grundsätzen. Damit besteht eine GewSt-Pflicht unabhängig von der ausgeübten Tätigkeit und somit auch bei vermögensverwaltender oder freiberuflicher Tätigkeit (s Schiffers/Jacobsen, DStZ 2021, 348, 353 und s Adrian/Fey, StuB 2021, 309, 311). Dies trifft insbes Partnerschaftsgesellschaften. Ebenfalls hierzu s Mayer/Käshammer (NWB 2021, 1300, 1310).

 

Tz. 15

Stand: EL 113 – ET: 03/2024

Nach der Ausübung der Option entfallen insbes der Freibetrag nach § 11 Abs 1 S 3 Nr 1 GewStG iHv 24 500 EUR und der besondere Kürzungsbetrag für Zuwendungen in den Vermögensstock von Stiftungen (s § 9 Nr 5 S 9ff GewStG). Die optierende Gesellschaft unterliegt der GewSt nach Ausübung der Option auch ungeachtet einer vermögensverwaltenden oder freiberuflichen Tätigkeit (s Bohn/Heimig/Mathäus, fsk 2022, 10, 14), da gem § 8 Abs 2 KStG alle Eink als Eink aus Gew zu behandeln sind.

Auch sind bei den Gesellschaftern der optierenden Gesellschaft nicht mehr § 8 Nr 8 bzw § 9 Nr 2 GewStG, sondern § 8 Nr 5 und § 9 Nr 2a, Nr 7 GewStG einschlägig. § 9 Nr 2a und 7 GewStG sind nur einschlägig, wenn eine Beteiligung von mind 15 % zu Beginn des EHZ besteht.

Hierzu auch s Adrian/Fey (StuB 2021, 309, 311); s Brühl/Weiss (DStR 2021, 945, 947); s Leitsch (BB 2021, 1943, 1944); und s Ott (GmbH-Stpr 2021, 193, 194).

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