Durch die Option entfallen die für Mitunternehmerschaften geltende zweistufige Gewinnermittlung sowie die gesonderte Feststellung gem. § 180 Abs. 1 Nr. 2 AO. Optierende Personengesellschaften haben stattdessen eine Körperschaftsteuererklärung und eine Erklärung zur gesonderten Feststellung des steuerlichen Einlagekontos abzugeben, und zwar bereits für das der Option vorangehende Jahr[1], da der fiktive Formwechsel auf den letzten Tag vor dem Wirtschaftsjahr der erstmaligen Körperschaftsbesteuerung als vollzogen gilt.[2]

Unabhängig davon, ob die Personengesellschaft nach Handelsrecht oder Gesellschaftsvertrag Bücher zu führen hat, hat sie ihren Gewinn für steuerliche Zwecke gem. § 1a Abs. 3 Satz 6 KStG durch Betriebsvermögensvergleich zu ermitteln. Die Bildung oder Fortführung gesellschafterbezogener Sonder- oder Ergänzungsbilanzen bei der optierenden Personengesellschaft ist nicht mehr möglich. Demgegenüber steht ihr insbesondere das Freistellungsverfahren für Beteiligungserträge und Veräußerungsgewinne offen, soweit sie an anderen optierenden Personengesellschaften oder Körperschaften beteiligt ist.[3]

V. a. in gewerbesteuerlicher Hinsicht begründet der Wegfall der zweistufigen Gewinnermittlung einen wesentlichen Unterschied zur bisherigen Situation einer gewerblichen Personengesellschaft. Leistungen von Gesellschaftern der Personengesellschaft, die ehemals § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Hs. 2 EStG unterlagen, werden nicht mehr als Sondervergütung korrigiert. Auch vormalige Sonderbetriebsausgaben sowie -einnahmen des Gesellschafters finden keinen Niederschlag im Gewerbeertrag der Personengesellschaft mehr. Diese Besteuerungsgrundlagen wirken sich nunmehr ggf. im Gewerbeertrag des Gesellschafters aus.

[2] S. Tz. 6.1.7
[3] § 8b Abs. 1 und 4 KStG, § 9 Nr. 2a sowie 7 GewStG. Die Inanspruchnahme des Freistellungsverfahrens für Veräußerungen kann während des Sperrfristzeitraums von § 22 UmwStG ggf. zu einer rückwirkenden Besteuerung gem. § 22 Abs. 2 UmwStG führen, s. Tz. 6.1.5.2), soweit die Beteiligungen der optierenden Personengesellschaft bereits bei Optionsausübung gehörten.

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