Im Gewinnfall kann durch die Option ein vorteilhafter Stundungseffekt erzielt werden, da die Steuerbelastung durch Thesaurierung aufgeschoben oder durch gezielte Gewinnentnahmen zumindest gesteuert werden kann. Einkommensteuerpflichtige mit hohen individuellen Steuersätzen, die ansonsten auch der Kirchensteuerpflicht unterliegen würden, werden hierdurch zunächst entlastet. Allerdings profitieren Gesellschafter von Personengesellschaften ohne Option regelmäßig von der Gewerbesteueranrechnung nach § 35 EStG. In der Totalperiode ist die Besteuerung im Personengesellschaftsregime sogar regelmäßig günstiger.[1]

Im Verlustfall baut die optierende Personengesellschaft einen Verlustvortrag gem. § 10d EStG bzw. Fehlbeträge gem. § 10a GewStG auf. Die Nutzung der Fehlbeträge gem. § 10a Abs. 1 Satz 1 GewStG bedingt nach Ausübung der Option nicht mehr, dass eine Unternehmeridentität fortbesteht. Insoweit sollte die Personengesellschaft analog der Situation bei Kapitalgesellschaften als originäre Trägerin des Verlustvortrags gelten. Allerdings können Anteilsübertragungen an der optierenden Personengesellschaft schädliche Beteiligungserwerbe i. S. von § 8c KStG auslösen. Auf Gesellschafterebene wirken sich die Verluste der optierenden Personengesellschaft nur noch im Rahmen von Teilwertabschreibungen oder Veräußerungsverlusten aus, soweit diese nicht aufgrund des Teileinkünfte- oder Freistellungsverfahrens außer Acht bleiben müssen.

Abb. 3: Besteuerungsvergleich ohne/mit Option

[1] S. Beispiele bei Wacker/Krüger/Levedag/Loschelder, Beih. zu DStR 41/2021 S. 3, 5 oder Lindberg, in Frotscher/Geurts, EStG, § 34a EStG Rz. 5, Stand: 12.2.2019. Durch die Erhöhung des Ermäßigungsfaktors gem. § 35 EStG auf das Vierfache im Rahmen des Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes v. 29.6.2020, BGBl 2020 I S. 1512, hat sich der Vorteil zugunsten der Personengesellschaft erhöht.

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