Anteilsveräußerungen an optierenden Personengesellschaften werden wie die Veräußerung eines Kapitalgesellschaftsanteils besteuert.[1] Veräußerungsgewinne im Privatvermögen unterliegen also § 17 Abs. 1 EStG (Teileinkünfteverfahren) oder § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG (Abgeltungssteuer).[2] Im Übrigen sind das Teileinkünfte- oder das Freistellungsverfahren anwendbar.

Sie lösen auf Ebene der optierenden Personengesellschaft keine Gewerbesteuer gem. § 7 Satz 2 GewStG mehr aus. Bei betrieblichen Anteilseignern unterliegt der Veräußerungsgewinn im Rahmen des eigenen Gewerbeertrags der Gewerbesteuer, wobei regelmäßig das Teileinkünfte- oder Freistellungsverfahren Anwendung finden.

Gem. § 50d Abs. 14 Satz 2 EStG sind Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer optierenden Personengesellschaft ungeachtet der Bestimmungen eines DBA steuerpflichtig, wenn sie im anderen Staat aufgrund einer vom deutschen Recht abweichenden steuerlichen Behandlung der optierenden Gesellschaft nicht der Besteuerung unterliegen.

[1] Schrade/Uhl-Ludäscher, NWB 2021 S. 185.
[2] Pung, in Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, § 1a KStG Tz. 97, Stand: 1.12.2021;
Sobanski, in: KStG – eKommentar, § 1a Option zur Körperschaftsbesteuerung (Fassung v. 17.3.2021), Tz. 87.

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